Nr. 43. 563
Zu den Beratungen der Kreisschulkommissionen können durch die Regierungspräsidenten
andere, insbesondere auch medizinische und bautechnische Sachverständige nach Bedürfnis
beigezogen werden. In gleicher Weise können zu den Sitzungen der Landesschulkommission
oder deren Abteilungen weitere Sachverständige durch den Staatsminister des Innern für
Kirchen- und Schulangelegenheiten nach Bedürfnis berufen werden.
Die zu den Schulkommissionen berufenen Regierungs= und Ministerialreferenten, dann
die zu den Verhandlungen der Schulkommissionen von Fall zu Fall beigezogenen Sach-
verständigen nehmen an den Abstimmungen nicht teil.
Im übrigen können besondere Vorschriften für die formelle Behandlung der Geschäfte
der Kreisschulkommissionen durch die Regierungspräsidenten, für die Landesschulkommission
durch den Staatsminister des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten gegeben werden.
§ 7.
Den nebenamtlich aufgestellten Mitgliedern der Schulkommissionen werden nach Maß-
gabe ihrer Inanspruchnahme entsprechende Vergütungen gewährt.
Die Kosten für die Schulkommissionen werden auf Staatsfonds übernommen.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 8.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. November 1905 in Wirksamkeit. Gleich-
zeitig treten die Verordnung vom 1. April 1832, die Errichtung der Kreisscholarchate
betreffend, (Regierungsblatt Seite 293) und die auf Grund derselben verfügten Ernennungen
von nebenamtlich aufgestellten Kreisscholarchen außer Wirksamkeit.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist
ermächtigt die zum Vollzuge dieser Verordnung weiter erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Linderhof, den 13. August 1905.
Luitpold,
Prinz von HLHayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Wehner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Dr. v. Müller.
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