Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 45. 569 
88. 
Bei Arbeiten, welche die Gefahr der Augenbeschädigung durch Steinsplitter, Funken u. dergl. Schutzbrillen. 
mit sich bringen, sind Schutzbrillen bereit zu halten; die Arbeiter sind zum Gebrauche der- 
selben anzuhalten. 
§ 9. 
Bei Glatteis und Frostwetter müssen die Gerüstbretter, Treppen und Laufdielen sowie Sandstreuen. 
die dem Verkehr dienenden Wege und Steige innerhalb der Baustelle ausreichend mit Sand 
oder dergl. bestreut werden. 
§ 10. 
I. Auf jeder Baustelle ist zum Genusse geeignetes Wasser nebst den erforderlichen Trink- 
Trinkgefäßen bereit zu stellen. gelegenheit. 
II. Die Verabreichung von Bier und anderen geistigen Getränken auf der Baustelle 
während der Arbeitszeit ist zu untersagen. 
III. Betrunkenen Arbeitern ist das Betreten der Baustelle oder das Fortsetzen der 
Arbeit auf derselben nicht zu gestatten. 
11. 
Bei allen Bauten sind den Arbeitern geeignete, für die Geschlechter getrennte, genügend borte. 
erhellte, lüftbare, reinlich gehaltene und nach Bedarf desinfizierte Aborte in ausreichender 
Zahl zur Verfügung zu stellen. 
§ 12. 
I. Bei länger dauernden Betrieben an gleichen oder benachbarten Stellen, bei denen Unterkunfts- 
mehr als 10 Arbeiter gleichzeitig beschäftigt werden, sollen zur Benützung während der raume. 
Arbeitspausen entsprechend große, gegen die Unbilden der Witterung allseitig geschützte, ge- 
nügend belichtete, lüftbare und bei kalter Witterung geheizte Unterkunftsräume mit Holzfuß- 
böden und ausreichender Sitzgelegenheit zur Verfügung gestellt werden. 
II. Die Unterkunftsräume sind entsprechend rein zu halten und dürfen nicht als Lager- 
oder Aufbewahrungsräume für Baumaterialien benützt werden. 
III. In denselben ist an geeigneter, jedem Arbeiter zugänglicher Stelle ein Verbandkasten 
anzubringen, in welchem Verbandzeug in hinreichender Menge und in gebrauchsfähigem 
Zustande bereit zu halten und reinlich aufzubewahren ist. Eine Anleitung über die erste 
Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist an leicht zugänglicher Stelle in Plakatform anzubringen. 
IV. Das Ausfsichtspersonal soll für Ausübung der Nothilfe bei Unglücksfällen zuver- 
lässig geschult sein. 
V. Bei Bauten der in Abs. 1 bezeichneten Art kann die Distriktspolizeibehörde erforder- 
lichenfalls die Bereitstellung von Speisewärmvorrichtungen fordern. 
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