II. Gerüste, Leitern, Abbrucharbeiten und dergleichen.
§ 13.
Allgemeine I. Alle Gerüste müssen den fachmännischen Grundsätzen und dem jeweiligen Zwecke
Batiomungen entsprechend in genügender Festigkeit hergestellt und unterhalten werden.
II. Ungleichmäßige und übermäßige Belastung der Gerüste ist verboten.
III. Eigenmächtige Anderungen an den Gerüsten, insbesondere das Herausnehmen von
Klammern und Hölzern, das Entfernen von Schutzbrettern und Dielen, sind den Arbeitern
zu verbieten.
8 14.
Gerüstständer. Die Gerüstständer müssen in einer der Beanspruchung entsprechenden Weise mittels
Holzunterlagen (Schwellen) oder durch Eingrabung oder Einrammung sicher und unverrückbar
mit dem Untergrunde verbunden werden.
15.
Scus I. Die Gerüste sind mit den nötigen Streichstangen zu versehen, die entsprechend
Fchiebungen befestigt und bei stärkerer Belastung noch durch untergenagelte Knaggen, Eisenklammern, Steif-
der Gerüste hölzer oder ähnliche Hilfsmittel unterstützt werden müssen.
II. Zur Verhütung von Längen= und Seitenverschiebungen der Gerüste müssen genügend
starke Diagonalverstrebungen angebracht werden.
8 16.
Geristbelag. I. Die zum Gerüstbelag verwendeten Hölzer müssen eine ihrer Belastung entsprechende
Brustwehren, Stärke haben, dicht aneinander und so gelegt werden, daß das Aufschnappen oder Aus-
baustreppen. weichen derselben ausgeschlossen ist.
II. Gerüstgeschoße, auf welchen gearbeitet wird, oder welche von Arbeitern begangen
werden müssen, sind mit Bretterbelag und da, wo sie von Wänden abstehen, innen und
außen mit gehörig befestigten Brustwehren und Bordbrettern zu versehen. Die Bordbretter
müssen an den Bretterbelag dicht anschließen.
III. Aus den Gerüstbrettern, Gerüstlatten und sonstigen zur Verwendung gelangenden
Holzteilen sind vorstehende Nägel zu entfernen.
IV. Lauftreppen und Stege sind mit festen Geländern zu versehen und in einer
solchen Breite anzulegen, daß sie das Ausweichen zweier Personen gestatten.
*l 17.
ämwebäun, Die Verwendung von Hängekörben und Hängeböden ist nur mit besonderer distrikts-
polizeilicher Genehmigung und nur für solche Bauvornahmen zulässig, zu deren Ausführung
ein größerer Materialaufwand nicht notwendig ist. Diese Gerüste müssen vor der Ver-
wendung auf ihre Tragfähigkeit geprüft und gegen Absturz genügend versichert werden.