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IV. Trausport.
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Die Transportbahnen mit allem Zubehör sind stets in gutem, die Tragfähigkeit des Beschaffenheit
der Transport-
Untergrundes und die Fahrgeschwindigkeit berücksichtigenden Zustand zu erhalten und müssen bahnen im
möglichste Sicherheit gegen Ausspringen, Um= und Abstürzen der Wagen gewährleisten. allgemeinen.
§ 29.
I. Die Gefälle der Transportbahnen (Laufdielen, Geleise) sind so zu bemessen, daß Das
die Transportgeräte durch die Hemmvorrichtungen (Bremsen, Fangvorrichtungen) an jeder Bahngefäll-
beliebigen Stelle zum Stehen gebracht werden können.
II. Sind die Schienen infolge von Kälte oder Nässe glatt geworden, so müssen sie
mit Sand und dergleichen bestreut werden.
§ 30.
I. Einzeln bewegte Wagen dürfen nur in angemessenen Abständen aufeinander folgen. Verkehrs-
Jeder derselben muß gebremst werden können. worschriften,
II. Kippwagen müssen mit leicht zu handhabenden, ein selbsttätiges Kippen verhindernden Bremsen.
Feststellvorrichtungen versehen sein.
III. Geschlossene Züge müssen mit sicheren Kuppelvorrichtungen und einer genügenden
Anzahl rasch und sicher wirkender Bremsen versehen sein.
§ 31.
I. Die überlastung der Wagen ist bei allen Bahnen verboten. überlastung
II. Die Benützung der Transportbahnen zur Beförderung der Arbeiter ist nur bei Per agen
betriebssicherem Geleise zu gestatten. transport.
§ 32.
I. Bei Rollbahnstegen muß zwischen dem Rollwagen und den Geländern beiderseits Rollbahnstege.
genügend Raum für eine Person vorhanden sein.
II. Die Rollbahnstege sind in ganzer Breite abzudecken.
/ 33.
I. Bremsbahnen (Bremsberge) müssen mit zuverlässig wirkender Bremse versehen sein. Bremsbahnen.
Die Verbindung der Transportgefäße untereinander und mit dem Förderseil oder der Förder-
kette muß so sicher sein, daß eine selbsttätige Lösung ausgeschlossen ist.
II. Das Betreten des Bremsberges während der Fahrt ist zu verbieten.