Seilbahnen.
Signal-
vorrichtungen.
Altersgrenze
der Arbeiter,
ärztliche
Untersuchung.
Arbeits-
schichten, Ein-
und
Ausschleusen.
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g 34.
I. Wo die Wagen einer Seilbahn und dergleichen mit der Unterkante 2,50 m oder
weniger vom Boden abstehen, ist der Verkehr unter der Bahn durch Geländer von mindestens
1 m Höhe sicher abzuschließen.
II. Begangene oder befahrene Wege, über welche Seilbahnen und dergl. hinführen,
müssen an den übergängen durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert werden.
§ 35.
Zwischen der Abgangs= und Endstation müssen bei Brems= und Seilbahnen sowie
ähnlichen Anlagen zuverlässig wirkende Signalvorrichtungen, welche gegenseitige Verständigung
ermöglichen, vorhanden sein.
V. Arbeiten nuter Auwendung von Preßluft.
§ 36.
I. Zur Arbeit in verdichteter Luft dürfen nur durchaus gesunde Personen, welche das
20. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, zugelassen werden.
II. Die Arbeiter müssen vor der erstmaligen Verwendung im Betriebe ärztlich unter-
sucht und gehörig unterwiesen werden. Die Untersuchung ist in angemessenen Zwischen-
räumen und nach jeder vorausgegangenen Gesundheitsstörung zu wiederholen. Die Ver-
wendung oder Wiederverwendung der Arbeiter darf nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung
über deren Tauglichkeit erfolgen. Bei Arbeiten unter einem Überdruck von mehr als 1½
Atmosphären muß für den Bedarfsfall rasche ärztliche Hilfeleistung bereit gestellt sein.
§ 37.
I. Die Arbeitsschichten sind nach Maßgabe der Zunahme des liberdruckes entsprechend
abzukürzen.
II. Das Ein= und Ausschleusen ist langsam unter allmähliger Ausgleichung des Luft-
druckes auszuführen. Beim Ausschleusen muß für je ½/10 Atmosphären Druckminderung
bei einem Überdruck bis zu 1½ Atmosphären ein Zeitraum von mindestens 1 Minnte,
bei einem üiberdruck von mehr als 1⅛ Atmosphären ein Zeitraum von mindestens 2 Minuten
verwendet werden.
III. Bei jeder Schleuse muß ein gut funktionierender Manometer und Kontrollmano-
meter vorhanden sein.