Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 45. 575 
g 38. 
· · « Signal- 
Die unter Preßluft arbeitenden Personen müssen durch Signalvorrichtungen in den vorrichkengen. 
Stand gesetzt werden, sich jederzeit mit den oberirdischen Betriebsstätten in Verbindung zu setzen. 
g 39. 
I. Der zum Ein= und Ausschleusen benützte Raum muß eine solche Größe haben, Schleusen- 
daß auf jede der gleichzeitig durchzuschleusenden Personen mindestens 0,75 chm Raum 
entfällt und der Gesamtinhalt desselben mindestens 2,5 chm umfaßt. 
II. Wird mit einem Überdruck von mehr als 1 1½ Atmosphären gearbeitet, so muß 
eine entsprechend eingerichtete Sanitätsschleuse mit Vorkammer und Ruhebett, Telephon und 
elektrischer Beleuchtungsvorrichtung vorhanden sein. 
III. Die verbrauchte Luft ist stets rechtzeitig zu erneuern. 
§ 40. 
Die Schleusen sind im Sommer vor der unmittelbaren Einwirkung der Sonne mit Ssn en 
Matten oder Stroh zu schützen und durch Begießen mit Wasser zu kühlen. gegen Sonnen- 
§ 41. 
Alle Materialien und Werkzeuge müssen mittels der Förderkübel in den Caisson ver= Beförderung 
bracht werden. Das Hinunterwerfen durch den Einsteig= oder Förderschacht ist zu verbieten. Materialien. 
§ . 
Die Schleusen und Schachtrohre sind vor jeder erstmaligen Inbetriebnahme, ferner nach err und 
jeder länger als 12 Monate dauernden Unterbrechung des Gebrauches mit Wasser= oder proben. 
Luftdruck zu proben. Letzterer muß das Doppelte des Luftdruckes betragen, mit dem die 
Schleuse arbeiten soll, beziehungsweise bei der ersten Probe einer neuen Schleuse das Doppelte 
desjenigen Druckes, für welchen sie berechnet wurde. 
VI. HPaumaschinen. 
§ 43. 
I. Bei allen maschinellen Einrichtungen sind im Verkehrsbereich der Arbeiter die gefahr- Engsie#gung. 
drohenden beweglichen Teile, soweit es der Betrieb zuläßt, einzufriedigen oder mit Schutz= vorrichtungen. 
vorrichtungen zu versehen. 
II. Besonders gefahrbringende Orte sind durch Warnungstafeln u. dergl. kenntlich zu 
machen oder abzuschließen. 
101
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.