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g 38.
· · « Signal-
Die unter Preßluft arbeitenden Personen müssen durch Signalvorrichtungen in den vorrichkengen.
Stand gesetzt werden, sich jederzeit mit den oberirdischen Betriebsstätten in Verbindung zu setzen.
g 39.
I. Der zum Ein= und Ausschleusen benützte Raum muß eine solche Größe haben, Schleusen-
daß auf jede der gleichzeitig durchzuschleusenden Personen mindestens 0,75 chm Raum
entfällt und der Gesamtinhalt desselben mindestens 2,5 chm umfaßt.
II. Wird mit einem Überdruck von mehr als 1 1½ Atmosphären gearbeitet, so muß
eine entsprechend eingerichtete Sanitätsschleuse mit Vorkammer und Ruhebett, Telephon und
elektrischer Beleuchtungsvorrichtung vorhanden sein.
III. Die verbrauchte Luft ist stets rechtzeitig zu erneuern.
§ 40.
Die Schleusen sind im Sommer vor der unmittelbaren Einwirkung der Sonne mit Ssn en
Matten oder Stroh zu schützen und durch Begießen mit Wasser zu kühlen. gegen Sonnen-
§ 41.
Alle Materialien und Werkzeuge müssen mittels der Förderkübel in den Caisson ver= Beförderung
bracht werden. Das Hinunterwerfen durch den Einsteig= oder Förderschacht ist zu verbieten. Materialien.
§ .
Die Schleusen und Schachtrohre sind vor jeder erstmaligen Inbetriebnahme, ferner nach err und
jeder länger als 12 Monate dauernden Unterbrechung des Gebrauches mit Wasser= oder proben.
Luftdruck zu proben. Letzterer muß das Doppelte des Luftdruckes betragen, mit dem die
Schleuse arbeiten soll, beziehungsweise bei der ersten Probe einer neuen Schleuse das Doppelte
desjenigen Druckes, für welchen sie berechnet wurde.
VI. HPaumaschinen.
§ 43.
I. Bei allen maschinellen Einrichtungen sind im Verkehrsbereich der Arbeiter die gefahr- Engsie#gung.
drohenden beweglichen Teile, soweit es der Betrieb zuläßt, einzufriedigen oder mit Schutz= vorrichtungen.
vorrichtungen zu versehen.
II. Besonders gefahrbringende Orte sind durch Warnungstafeln u. dergl. kenntlich zu
machen oder abzuschließen.
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