Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 45. 577 
* 49. 
I. Die Distriktspolizeibehörde kann die als Bauleiter bestellte Person beanstanden, iorllseihche, 
wenn diese die für eine sichere Bauführung erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt. Bis zur der Bauten. 
Behebung des Anstandes kann die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten unter- 
sagt werden. 
II. Die Distriktspolizeibehörde kann erforderlichenfalls Nachschau bei den Bauten durch 
geeignete Sachverständige anordnen. Die Kosten dieser Kontrolle hat der Unternehmer 
zu tragen. 
8 50. 
Verantwortlich für den Vollzug gegenwärtiger Vorschriften sind zunächst der Unternehmer Vatwert= 
oder die von diesem mit der Bauleitung betraute Person, ferner diejenigen bei dem Bau 
beschäftigten Aufsichtsorgane, denen die überwachung der Bauausführung von dem Bauleiter 
besonders übertragen ist, außerdem zinnerhalb ihres Geschäftskreises jene Unternehmer von 
Nebenbetrieben, welche in selbständiger Weise zur Ausführung der Bauten mit beitragen 
und die von diesen mit der Überwachung besonders betrauten Ausfsichtsorgane. 
§ 51. 
Die Vorschriften müssen auf jeder Baustelle, wo regelmäßig mehr jals 10 Arbeiter Bekanntgabe 
beschäftigt werden, an einem leicht zugänglichen Orte in Plakatform sichtbar angebracht oder Vorschriften. 
den einzelnen Arbeitern übergeben werden. 
§ 52. 
Die Distriktspolizeibehörde kann kunter besonderen Verhältnissen, namentlich bei ein-Dispensation. 
facheren Bauten, von einzelnen Bestimmungen der vorstehenden Vorschriften entbinden, soweit 
nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. 
8 63. 
½„ o » soc-s » - B 
Für die Bauführungen der Zivilliste und des Staatsärars gelten an Stelle der Zu führungun der 
ständigkeitsbestimmungen in den §8§ 12, 17, 21, 48, 49 und 52 die jeweils bestehenden be- Zwoillite 
sonderen Vorschriften. Stbatzlenrs, 
§ 54. 
Die Erlassung weitergehender ortspolizeilicher Vorschriften nach Maßgabe des bestehenden vo rche 
Bedürfnisses bleibt vorbehalten. Vorschriften.
	        
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