Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Bergwerks- 
betrieb. 
578 
8 65. 
Gegenwärtige Vorschriften finden keine Anwendung auf die der Aufsicht der Berg- 
behörden unterstehenden Tiefbauten. 
München, den 4. September 1905. 
J. V. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. Staatsrat v. Hever. 
  
Nr. 6809V. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
In Abänderung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1905, betreffend Ergänzung der 
Nr. XXXV a der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 511), wird verfügt, 
daß die zur Verpackung fertiger Metallpatronen für Feldgeschütze 
verwendeten Holzkisten im Innern nicht mit Zinkblech ausgeschlagen zu sein brauchen, 
und 
daß die Nägel und Schrauben der Kisten auch aus unverzinktem Eisendrahte 
hergestellt sein dürfen. 
München, den 2. September 1905 
v. Franendorfer. 
  
föniglich AllerhöchsteGenehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 31. August 1905 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem K. Kämmerer, 
Rittmeister a. D. Karl Freiherrn von Pode- 
wils die Bewilligung zur Annahme und zum 
Tragen des ihm von Seiner Koöniglichen 
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg- 
Strelitz verliehenen Komturkreuzes des Groß- 
herzoglich Mecklenburgischen Greifen-Ordens, 
ferner die gleiche Bewilligung dem K. Kammer- 
lakai Leonhard März, dem K. Büchsenspanner 
Ludwig Sckell und dem Bureaudiener der 
Geheimkanzlei Karl Körner für die ihnen 
verliehene Großherzoglich Mecklenburgische gol- 
dene, sowie den K. Hofkutschern Max Kär- 
mann und Otto Baureß für die ihnen 
verliehene Großherzoglich Mecklenburgische sil- 
berne Verdienst-Medaille zu erteilen.
	        
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