Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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2. Die Anlage B wird, wie folgt, abgeändert: 
I. In Nr. IX werden: 
a) im Abs. 1 (Eingangsbestimmung) die Worte „in Essigsäure“ gestrichen, 
b) hinter Abs. 2 folgende Bestimmungen als Abs. 3 eingeschaltet: 
(3) Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure dürfen nur 
in dichten, gut verschlossenen Holz-, Ton= oder Glasgefäßen in Mengen 
bis zu 90 Kilogramm Bruttogewicht versandt werden. Für die Verpackung 
der Gefäße gelten die im Abs. 1 Ziffer 2 a und b gegebenen Vorschriften. 
c) die bisherigen Absätze 3 und 4 mit 4 und 5 bezeichnet. 
II. In Nr. XXIII Abs. 1 wird vor den Worten „von Formalin“ eingefügt: 
„von Formaldehydlösung und“ 
III. In Nr. XXXVe wird hinter dem mit „Fulmenit“ beginnenden Absatz ein- 
geschaltet: 
Wettersicheres Fulmenit (Fulmenit, worin 10 Prozent des Ammon- 
salpeters durch Kochsalz ersetzt sind), 
IV. Die Eingangsbestimmung und die Ziffer 1 der Nr. XIIV erhalten folgende 
Fassung: 
(1 Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickokydul, 
Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlor- 
kohlenoxyd (Phosgen) — dürfen nur in Behältern aus Schweisseisen, 
Flusseisen oder Gussstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) ausscrdem auch 
in kupfernen Behältern befördert werden. 
1. Für die Behälter gelten folgende Bestimmungen: 
af Die Wandstärken neuer Behälter aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl 
sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe 
(Ziffer 2) nicht über 30 Kilogramm auf das Onadratmillimeter beansprucht 
wird. Die aus der schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedruck 
zu berechnende Materialbeanspruchung muß mindestens um ein Drittel unter 
der aus Probestreisen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche fest- 
zustellenden Streckgrenze liegen. Material, dessen Streckgrenze höher als 
45 Kilogramm auf das Onadratmillimeter oder dessen Dehnung bei 
100 Millimeter Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt, ist nicht 
zulässig. Als Streckgrenze gilt eine bleibende Längenveränderung des 
Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der 
Behälter darf nicht weniger als 3 Millimeter betragen. Neue Behälter
	        
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