Nr. 48.
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e. Realschulen.
I. Königreich Württemberg.
alen,
Biberach,
fHeidenheim,
#Ludwigsburg,
Rottweil,
Tübingen.
II. Großherzogtum Baden.
(Bruchsal,
Karlsruhe,
Villingen.
III. Großherzogtum Hessen. )
Alsfeld,
Alzey: Realschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Bingen: Realschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Butzbach,
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bürger-
schule (verbunden mit Progym-
nasium), «
Friedberg:fRealfchulesperbundenmitGymi
nasium),
1Gernsheim,.
* Groß-Umstadt: Realschule (verbunden mit
Landwirtschaftsschule),
#Heppenheim a. d. Bergstraße,
Michelstadt,
#Oppenheim,
1Wimpfen am Berg.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V. Freie Hausestadt Bremen.
Bremen: Realschule in der Altstadts),
Realschule beim Doventore.
C. Lehranstalten, bei welchen das Hestehen der Reiseprüfung (Schlußprüfung) zur
Darlegung der gefähigung gefordert wird.
a. Progymnasten.
1. Königreich Preußen.
»Berent,
*Betzdorf-Kirchen,?)
Dirschau: »Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
*Duderstadt,
*Eupen,
Forst i. d. Lausitz: Progymnasium (verbunden
mit Realschule),
Frankenstein,
Genthin,
*Goldberg,
* Grevenbroich,
——.—
* Hattingen,
Herne (verbunden mit Realschule),
*Hörde,
* Hofgeismar,
*Kalk,
Kempen i. Posen,
Kosel i. Oberschlesien,
[Lauenburg i. Pommern,
Linz,
Löbau i. Westpreußen,
Malmedy,
Mayen,
Münster i. Westfalen: Staatliches Progymnasium,
« 1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechrigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach
einer
neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung
ablegen.
4n 2) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die obige Realschule
übergegangenen und in einer besonderen Abteilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur Erlangun
des
efähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungsprüfung na
den für die Dedbe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich.
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1905.