Nr. 9.
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müssen vor ihrer Prüfung sorgfältig ausgeglüht werden. Von je
200 Flaschen ist mindestens eine in vorstehender Weise zu prüfen.
b) Jeder Behälter muß bei amtlicher Prüfung einen inneren Druck,
dessen Höhe unter Ziff. 2 angegeben ist, ohne bleibende Ver-
änderung seiner Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, aus-
gehalten haben. Die Druckprobe ist bei den Behältern für Kohlen-
säure, Stickoxydul und Ammoniak alle 4 Jahre, bei den Behältern
für Chlor, schweffige Säure und Chlorkohlenoxyd alle 2 Jahre
zu wiederholen.
c) Die Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhalter Weise u. s.w.
wie bisher unter lit. b.
4) Zum Schutze der Ventile sind die Behälter mit fest aufgeschraubten
Kappen aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse zu versehen.
Bei den kupfernen Versandgefässen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen)
können jedoch auch kupferne Schutzkappen verwendet verden.
Ferner dürlen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (bhosgen) anstatt
mi Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schuzkappe
verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schliessen,
dass sich der Inhalt des Gelässes nicht durch Geruch bemerkbar
macht.
e) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versechen sein, die ihr
KRollen verhindert.
f) Wenn die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das An-
bringen von Kappen zum Schuze der Ventile sowie von Koll-
kränzen nicht erforderlich.
V. Ziffer 2 der Nr. XIIV wird, wie folgt, geändert:
2. (1) Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere
Druck und die beim Gebrauche höchste zulässige Füllung betragen:
a) für Kohlensäure: 190 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeir
für je 1,4 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise
darf also ein Behälter, der 13% Liter fasst, nicht mehr als
10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure enthalten;
b) für Stickoxydul: 180 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit
für je 1,4 Liter Fassungsraum;
Jc) für Ammoniak: 30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkcit für
je 1016 Liter Fassungsraum;