Anzeigepflicht.
Aufstellung
der Apparate.
Apparaten-
räume.
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1.
I. Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der Bestimmungen
im § 21, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate der Distriktsverwaltungsbehörde
anzuzeigen.
II. Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je eine An-
weisung über ihre Behandlung sind der Distriktsverwaltungsbehörde vorzulegen und im
Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.
III. Das gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer
Behandlung.
§ 2.
I. Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht in oder unter Räumen
erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die Gasentwickler und Gas-
behälter dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, welche mit leichter Bedachung versehen
und von Wohnräumen, von Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungs-
lose massive Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 Meter getrennt sind. Die Ein-
ziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet.
II. Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum Aufenthalte
von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen entfernt sein.
III. Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien ausgestellt
werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen.
83.
I. Die Apparatenräume (§ 2 Abs. I) müssen nach außen aufschlagende Türen besitzen,
welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume führen, in denen sich kein
offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht betreten werden; sie müssen hell, geräumig,
gut gelüftet und frostfrei sein.
II. Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Einrichtungen
geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von Funken oder das
Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegen-
ständen ausgeschlossen ist.
III. Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch Brand-
mauern getrennt sein.
84.
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen erfolgen. Sie
ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn möglich in