Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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d) für Chlor: 22 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 
0, Liter Fassungsraum; 
e) sür schweflige Säure: 12 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit 
für je 0,z; Liter Fassungsraum; · 
s)sürchlorkohlenoxyd(«Phosgen):30ArmosphärenundlKilogramm 
Flüssigkeitfürje0,8LiterFassungsraum. 
(2) Bei Vornahme der Druckprobe müssen. Einrichtungen vorhanden sein, 
die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen. 
VI. Im ersten Satze der Nr. XIIVh werden die Worte „innerhalb dreier Jahre“ ersetzt 
durch: 
innerhalb der letzten 4 Jahre. 
VII. Ziffer 1 Eingang und lit. a der Nr. XIV erhalten folgende Fassung: 
Diese Stofte dürlen höchstens auf 200 Atmosphären verdichter sein 
und müssen in nahtlosen Zylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von 
höchstens 2 Meter Länge und 21 Zentimeter innerem Durchmesser 
zur Beförderung aufgelielert werden. Neue Behälter sind vor ihrer Ver 
wendung nach den Vorschriften unter Nr. XLIV Ziffer 1 lit. a zu prüfen. 
Ferner müssen die Behälter: 
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prülung einen den 
Füllungsdruck um 50 Prozent übersteigenden Druck ausgehalten haben, 
ohne bleibende Anderung der Form und ohne Undichtigkeit zu 
zeigen; 
VIII. In Nr. XLV ist folgende Ziffer 2 einzuschalten: 
2. Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine 
stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen. 
Hiernach werden die bisherigen Ziffern 2 bis 5 in 3 bis 6 und dement 
sprechend die Verweisung am Ende der nenen Ziffer 6 in 1 bis 5 abgeändert. 
In Kraft treten: 
1. die Anderungen der Nr. IX der Anlage 13 am 1. April 1905, 
2. die Anderungen der Nummern XIIV, XIIVb und XLV der Anlage B am 
1. August 1905, 
3. alle übrigen Anderungen sofort. 
München, den 11. Februar 1905. 
u. Franendorfer.
	        
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