Nr. 49. 615
15.
Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid aufbewahrt
werden.
§ 16.
Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende Anwendung.
§ 17.
I. Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen gelagert
werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zentimeter überragende
Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind.
II. Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine Well-
blechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebände mindestens 5 Meter
beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der Abstand mindestens 10 Meter
beträgt.
III. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht brennbarer
oder explosiver Gegenstände ist verboten.
. 18.
I. Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den im § 14 Abs. I vorgeschriebenen,
wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von mindestens 10 Meter von Gebäuden
gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 4 Meter
mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung
ist von brennbaren Gegenständen frei zu halten.
II. Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum Erd-
boden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist.
III. Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen.
IV. Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren Warnungstafel
versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten“.
19.
Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung Azetylenentwicklungsapparate
bereits in Betrieb genommen haben, kann von der Distriksverwaltungsbehörde zur Erfüllung
der Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkraft-
tretens dieser Verordnung ab bewilligt werden.
übergangs-
bestimmungen.