Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 49. 615 
15. 
Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid aufbewahrt 
werden. 
§ 16. 
Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende Anwendung. 
§ 17. 
I. Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen gelagert 
werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zentimeter überragende 
Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
II. Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine Well- 
blechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebände mindestens 5 Meter 
beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der Abstand mindestens 10 Meter 
beträgt. 
III. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht brennbarer 
oder explosiver Gegenstände ist verboten. 
. 18. 
I. Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den im § 14 Abs. I vorgeschriebenen, 
wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von mindestens 10 Meter von Gebäuden 
gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 4 Meter 
mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung 
ist von brennbaren Gegenständen frei zu halten. 
II. Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum Erd- 
boden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist. 
III. Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen. 
IV. Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren Warnungstafel 
versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten“. 
19. 
Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung Azetylenentwicklungsapparate 
bereits in Betrieb genommen haben, kann von der Distriksverwaltungsbehörde zur Erfüllung 
der Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkraft- 
tretens dieser Verordnung ab bewilligt werden. 
übergangs- 
bestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.