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8 20.
Ausnahmen. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehrzwecken
herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisenbahnverwal-
tung;
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch unbeschadet
der Bestimmungen im § 8 und § 9 Abs. I Satz 2;
auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilogramm;
auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid hergestellt wird.
8 21.
Fabrikmäßige Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen
rd L Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung, welche als chemische
Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung
von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1884
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-
Gesetzbl. S. 61) zu beachten.
8 22.
Beseitigung Die Besitzer der in dieser Verordnung bezeichneten Anlagen und deren Stellvertreter
aer Zusrändr. in der Verwaltung oder Benützung sind verpflichtet, den Verfügungen der Polizeibehörden
in Bezug auf Abstellung verordnungswidriger oder sonst gefährlicher Zustände in diesen
Anlagen innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nachzukommen.
§ 23.
Sersteihe I. Die Distriktsverwaltungsbehörde ist befugt, die in der Verordnung bezeichneten
Anlagen nach Bedarf einer amtlichen Revision unter Zuziehung von Sachverständigen zu
unterwerfen.
II. Alle zur Prüfung und Revision der Anlagen erforderlichen Werkzeuge und Instrumente
sowie das nötige Hilfspersonal hat der Besitzer der Anlage oder sein Stellvertreter unent-
geltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 24.
sctester. Die Kosten der im Vollzuge der Verordnung getroffenen amtlichen Maßnahmen hat
ragung.
der Besitzer der Anlage zu tragen.