Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 49. 617 
#25. 
I. Von Ajzetylenexplosionen hat der Besitzer der Anlage oder sein Stellvertreter unver= xzetylen- 
züglich der Distriktsverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. erplosionen. 
II. Diese Behörde hat sofort, falls nicht die Einleitung einer strafrechtlichen Unter- 
suchung veranlaßt ist, unter Zuziehung von Sachverständigen den Tatbestand behufs Ermitt- 
lung der Explosionsursache festzustellen und die gebotenen polizeilichen Anordnungen zu treffen. 
III. Vor Beginn und bis zur Beendigung der technischen Untersuchung dürfen an dem 
durch die Explosion verursachten Zustande der Apparate sowie an den durch die Explosion 
berührten Bauten und Einrichtungen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden, es sei 
denn, daß dieselben aus polizeilichen Rücksichten erforderlich sind. 
IV. Über die Tragung der erwachsenen Kosten ist nach Maßgabe der für polizeiliche 
Verhandlungen geltenden Grundsätze unbeschadet des Beschwerderechts Beschluß zu fassen. 
8 26. 
I. Der Vollzug vorstehender Bestimmungen steht den Distriktsverwaltungsbehörden in Zuständigkeit. 
erster, den K. Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und letzter Instanz zu. 
II. In München besorgt der Stadtmagistrat die durch gegenwärtige Verordnung den 
Distriktsverwaltungsbehörden zugewiesenen Geschäfte. 
III. Die K. Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind ermächtigt, in einzelnen 
Fällen beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen 
gegenwärtiger Verordnung zuzulassen. Gegen den Bescheid der K. Kreisregierung kann 
Beschwerde zum K. Staatsministerium des Innern erhoben werden. 
§ 27. 
I. Hinsichtlich der Anlagen und Betriebe, welche für den Dienst des K. Hofes, der 
Landesverteidigung, der staatlichen Werke, Eisenbahnen und Dampfschiffe sowie der sonstigen 
Staatsanstalten bestimmt sind, richtet sich die Zuständigkeit nach den hiefür jeweils geltenden 
besonderen Vorschriften. 
II. Die technischen Vorschriften dieser Verordnung finden übrigens auch im Falle des 
Absatzes I Anwendung, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche für einzelne Anlagen 
seitens der einschlägigen Staatsministerien bezw. Hofstäbe nach Benehmen mit dem K. Staats- 
ministerium des Innern zugelassen werden. 
8 28. 
Das K. Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, Bestimmungen zum Vollzuge Vollzugs- 
: vorschriften. 
dieser Verordnung zu erlassen.
	        
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