Nr. 49.
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Zu 8 2 Abs. II.
Unter diese Bestimmungen fallen auch die zur Beleuchtung von Schaubuden in
Wägen montierten Apparate.
Aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit ist zu verlangen, daß im „Freien
aufgestellte Apparate“ durch Umzäunung oder andere Absperrvorrichtungen gegen den
Zutritt des Publikums geschützt werden.
Zu § 2 Abst. III.
Als „ feststehende Azetylengasentwicklungs-Apparate“ sind solche zu verstehen,
die mit einer festverlegten Leitung dauernd verbunden sind.
Zu den § 7, 8, 9.
Die Apparate nebst Zubehör sollen hinsichtlich des Baues und der Ausrüstung
den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen.
Zu § 19.
Die auf Grund des 8§ 25 Abs. 2 der Azetylenverordnung vom 22. Juni 1901
erteilten Dispensen bleiben bis auf weiteres in Gektung. Neue Dispensations-
gesuche sind in der Regel bei der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen.
Zu denselben ist der Bayerische Revisionsverein in München oder das Bayerische
Gewerbemuseum in Nürnberg gutachtlich einzuvernehmen. Dispensationen dürfen nur
erteilt werden, soweit dies ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschehen kann.
Zu 8 20 Ziff. 2.
Als „bewegliche“ Apparate im Sinne der Ausnahmsbestimmung sind nur
tragbare Lampen sowie Apparate zur Fahrzeug= und Streckenbeleuchtung anzusehen.
Bei der Ausnahme wird vorausgesetzt, daß das in diesen beweglichen Apparaten
erzeugte Azetylen vollständig verbraucht sein muß, ehe eine weitere Füllung des
Entwicklers erfolgt.
Zu § 21.
Die nichtfabrikmäßige Herstellung von flüssigem Azetylen und von Ajzetylengas
unter einem überdruck von mehr als einer halben Atmosphäre ist gemäß § 9 Abf. I
Satz 2 der Verordnung ausgeschlossen und könnte nur von Fall zu Fall etwa für
Versuchszwecke im Dispenswege zugelassen werden.
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