Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Zu 8 23. 
Eine solche Untersuchung wird namentlich bei größeren Anlagen alsbald nach 
Einlauf der Anzeige (§ 1 der Verordnung), veranlaßten Falles auch später in an- 
gemessenen Zwischenräumen angezeigt sein. 
Es ist darauf zu achten, daß nur wirklich sachkundige und zuverlässige Personen 
mit den Untersuchungen betraut werden. Hiebei wird bemerkt, daß der Bayerische 
Revisionsverein in München und das Bayerische Gewerbemuseum in Nürnberg sich 
zur Vornahme derartiger Untersuchungen bereit erklärt haben. 
Die nach Maßgabe der Verordnung zur Vornahme von Revisionen und Abgabe 
von Gutachten gemäß § 23 der Verordnung bestellten Sachverständigen haben ihre 
Obliegenheiten, insbesondere die erforderlichen Prüfungen und Revisionen unter tun- 
lichster Vermeidung von Betriebsstörungen zu erledigen. 
Sie sollen bei gegebener Gelegenheit sich darüber vergewissern, ob die mit der 
Wartung und Instandhaltung der Anlage betrauten Personen ihrem Dienste in jeder 
Beziehung entsprechen. Erforderlichenfalls haben sie auf deren Entfernung bei der 
Distriktsverwaltungsbehhrde Antrag zu stellen. 
Im übrigen wird bezüglich ves weiteren Vollzuges der Verordnung auf die im Anhange 
abgedruckte technische Anleitung des Bayerischen Revisionsvereins in München zur Beachtung 
verwiesen. 
München, den 16. Oktober 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Anhang. 
Technische Anleitung 
des Bayerischen Revisionsvereins in München 
zur K. Verordnung vom 15. Oktober 1905, die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung 
von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid betreffend. 
Zun 8 2 Abs. J. 
Ist das Apparatenhaus in die Erde eingebaut (sogen. Erdhäuser) und ragt der Dach- 
rand nicht mindestens 1,50 m über das umliegende Terrain hervor, so soll das Haus mit 
einer Umfriedigung versehen sein.
	        
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