Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 49. 621 
Als „leichte Bedachung“ sind insbesondere anzusehen: Pappdach, Ziegeldach, Schieferdach. 
Als Zwischendecke im Sinne des 8§ 2 sollen nur Brettlagen, die nicht gefedert sind, 
oder sonstige Dielenlagen zugelassen werden. Etwaige Unterstützungsbalken müssen darunter 
gelagert sein. Eingeschobene Decken sollen nicht zugelassen werden. Die Schichthöhe etwa 
aufgelegter schlechter Wärmeleiter, wie z. B. Torfmulle oder Häcksel, soll in der Regel 
20 cm nicht überschreiten. 
Als „geräumig“ ist ein Apparatenraum dann anzusehen, wenn eine ungehinderte Be- 
dienung der Apparate bei geschlossenen Türen möglich ist. 
Der Kontakt elektrischer Meldevorrichtungen soll unter allen Umständen außerhalb des 
Apparatenraumes angebracht werden. 
Zu § 3. 
Das Einhüllen der Apparate mit Dünger u. dergl. zur Verhinderung des Einfrierens 
ist unzulässig. 
Die Apparatenräume sollen trocken und reinlich gehalten, die Apparate, besonders die 
Entwickler nicht unmittelbar auf den Boden, sondern auf Bohlen oder dergl. gelagert werden. 
Zu § 4. 
Eine künstliche Beleuchtung des Apparatenraumes vom Dache aus soll nur dann zu- 
gelassen werden, wenn die Entlüftungsrohre so hoch über dem Dach ausmünden, daß das 
etwa aus ihnen austretende Azetylen-Luftgsmisch sich nicht an dem Licht entzünden kann. 
Die Entfernung der Ausmündungsstelle des Entlüftungsrohres von der Lichtquelle soll in 
solchen Fällen in senkrechter Richtung gemessen mindestens 3 m betragen. 
Zu § 6. 
Sogenannte „Dachreiter“ können ebenfalls als Entlüftungsrohre im Sinne des § 6 
zugelassen werden. 
Als genügend weite Entlüftungsrohre sind in der Regel solche von mindestens 100 mm 
Durchmesser anzusehen. 
Zu § 7. 
a) Sämtliche zur Entwicklung, Reinigung und Aufspeicherung des Ajzetylens dienenden 
Apparate sollen nur aus Eisenblech oder Gußeisen angefertigt sein. 
Gemauerte Gasbehälterbassins sind zulässig. 
b) Bei Herstellung aus reinem oder verzinktem oder verbleitem Eisenblech soll die 
Wandstärke der Entwickler, Reiniger, Kondenstöpfe, Gasbehälterbassins und, sofern vorhanden, 
der Wäscher und Trockner mindestens betragen:
	        
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