Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 10. 49 
83. 
Ist nach dem Gutachten des Bezirkstierarztes der Ausbruch einer der in § 1 ge- 
nannten Sueuchen festgestellt oder der Verdacht einer solchen für begründet erklärt, so hat 
die Distriktspolizeibehörde, im Falle des § 8 Abs. 5 die Kreisregierung, Kammer des 
Innern, die nachstehend vorgeschriebenen Schutmaßregeln anzuordnen und auf die Dauer 
der Gefahr wirksam durchzuführen. 
Das Gleiche gilt für den Fall des § 2 Abs. 2. 
In eiligen Fällen hat der Bezirkstierarzt nach § 12 Abs. 2 und 3 des Viehseuchen- 
gesetzes zu verfahren. 
§ 4. 
Der Ausbruch einer der in § 1 genannten Seuchen in einer bis dahin seuchenfreien 
Ortschaft ist durch die Ortspolizeibehörde ortsüblich bekannt zu geben. 
Eine öffentliche Bekanntmachung durch die Distriktspolizeibehörde hat nur dann zu 
erfolgen, wenn die Schweineseuche oder die Schweinepest in einer Ortschaft zu größerer 
Verbreitung gelangt ist. 
§ 5. 
In dem Siuuchengehöfte sind, soweit irgend tunlich, die gesunden Schweine von den 
seuchenkranken und seuchenverdächtigen abzusondern. 
Die seuchenkranken und die seuchenverdächtigen Schweine unterliegen der Stallsperre, die 
der Ansteckung verdächtigen Schweine der Gehöftsperre. 
Der Weidegang von der Ansteckung verdächtigen Schweinen ist unter der Bedingung 
zu gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von Schweinen 
aus seuchenfreien Gehöften benützt werden und daß sie auf der Weide mit solchen Schweinen 
nicht in Berührung kommen. 
Als seuchen verdächtig gelten Schweine, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den 
Ausbruch einer der in § 1 genannten Seuchen befürchten lassen, 
als der Ansteckung verdächtig Schweine, die von solchen Erscheinungen frei sind, 
sich aber mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Schweinen in dem gleichen Gehöfte, auf 
der gleichen Weide, bei dem gleichen Transporte oder der gleichen Herde befinden. 
Verendet ein der Stall= oder der Gehöftsperre unterworfenes Schwein oder wird ein 
solches geschlachtet, so ist hiervon sofort der Ortspolizeibehörde und von dieser der Distrikts- 
polizeibehörde zur Mitteilung an den Bezirkstierarzt Anzeige zu erstatten; bei geschlachteten 
Schweinen ist der Anzeige auch der Befund der Fleischbeschau beizufügen. 
Der Zutritt zu den seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen ist unbefugten 
Personen zu verbieten; auch ist der Besitzer anzuhalten, das Betreten des Seuchengehöftes 
durch fremde Schweine wirksam zu verhindern. 
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