Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 52. 657 
3. Für die Lokalbahn Gessertshausen—Wald darf der Grund und Boden unentgeltlich 
abgetreten werden. 
« § 5. 
Im übrigen sind die Vorschriften des Edikts über die Familienfideikommisse und der In- 
struktion hiezu vom 3. März 1857 maßgebend. Dies gilt auch insbesondere für etwaige 
Streitigkeiten wegen übler Wirtschaft des Besitzers und wegen der Höhe der Apanagen. 
Dieses nach seinen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
Familienfideikommiß wird hiemit gemäß § 29 des Edikts über die Familienfideikommisse 
bestätigt, und in die Fideikommiß-Matrikel eingetragen. 
Augsburg, den 11. Oktober 1905. 
##. GOberlandesgericht. 
Der K. Oberlandesgerichtspräsident: 
v. Wünsch. 
  
Nr. 22176. 
Bekanntmachung, Militäranwärterstellen im Reichsdienste betreffend. 
K. Staatsministerinm des Innern und K. friegsministerinm. 
Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben vom 24. Juli 1901 (Ges.= u. Verordn.= 
Blatt S. 506 bezw. 514) folgt nachstehend Abdruck der im Zentralblatt für das Deutsche 
Reich Nr. 42 S. 315 ff. enthaltenen Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 7. Oktober 1905. 
München, den 24. Oktober 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. rhr. v. Horn. 
  
Abdruck. . 
gekanutmachung. 
Das durch Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Zentralblatt S. 191) veröffentlichte 
Verzeichnis der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen wird an den 
betreffenden Stellen geändert wie folgt: 
III. Militärverwaltung. 
Ziffer 2. Generalstab. 
Statt „Registratoren“ ist zu setzen: 
Expedienten und Registratoren. 
Ziffer 12. Lazarette. 
Hinter „Lazarett-Verwaltungsinspektoren“ ist der Zusatz 
„bzw. alleinstehende Lazarettinspektoren“ 
zu streichen.
	        
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