Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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§ 2. 
Die Renten dieses Teiles des Stiftungsvermögens sind nach Maßgabe des § 2 der 
Urkunde vom 17. Oktober 1903 zu verwenden. 
§ 3. 
Bei der Verleihung des Genusses aus der Zustiftung hat die Bestimmung des § 3 
der Urkunde vom 17. Oktober 1903 gleichmäßige Anwendung zu finden. 
84. 
Im übrigen finden die Bestimmungen der Urkunde vom 20. Oktober 1901 Anwendung. 
Gegeben Hintersee, den 2. November 1905. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Keller. 
  
Nr. 37100. 
Bekanntmachung, die Titeländerungen für die Rechnungs= und Schreibgehilfen bei den Straf- 
anstalten, den Arbeitshäusern und den Staatserziehungsanstalten des Königreichs betreffend. 
fl. Staatsministerium der Justiz, Kf. Staatsministerium des Innern. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 12. Oktober d. Is. anzuordnen 
geruht, daß die Rechnungsgehilfen bei den Strafanstalten, den Arbeitshäusern und den 
Staatserziehungsanstalten des Königreichs künftig den Titel „Verwaltungsoffizianten“ und 
die Schreibgehilfen den Titel „Verwaltungsfunktionäre“ führen, ohne daß eine Anderung 
ihrer Gehaltsverhältnisse oder ihrer dienstlichen Stellung eintritt. 
München, den 25. Oktober 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner.
	        
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