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kranken und Choleraverdächtigen statt. Die Durchwanderer haben den zu diesem Zwecke
ergehenden Anordnungen der zuständigen Beamten und Bediensteten Folge zu leisten.
3.
Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 oder 2 sind, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch
für das Deutsche Reich eine höhere Strafe verwirkt ist, in § 46 Nr. 3 des Gesetzes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 mit Geld-
strafe bis zu 150 K oder mit Haft bedroht.
München, den 13. November 1905.
. . J. V.
Dr. Graf v. Feilitzsch. Staatsrat #. Ebermayer.
Nr. 23516.
Bekanntmachung, Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern und fl. Kriegsministerium.
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Ausschreiben vom 20. Februar 1895 und
11. Februar 1897 — Ges.= und Verordn.-Blatt 1895 S. 117 und 1897 S. 29 —
wird nachstehend eine im Zentralblatte für das Deutsche Reich Nr. 45 S. 342 abgedruckte
Bekanntmachung des Reichskanzlers veröffentlicht.
München, den 11. November 1905.
Dr. Graf v. Feilitzsch. Erhr. v. Horn.
Abdruck.
Der durch Bekanntmachund vom 29. Januar 1895 (Zentralblatt S. 17) veröffent-
lichte, durch Bekanntmachung vom 14. Januar 1897 (Zentralblatt S. 29) abgeänderte
Zusatz zu den Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern ist weiter dahin abgeändert, daß in
dem zweiten Absatz an die Stelle von „durch das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung“
zu setzen ist: „durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung oder Reichs-
Marineamt)“.
Berlin, den 25. Oktober 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Richter.