Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

52 
Soweit bayerische Schlachthäuser in Betracht kommen, hat die Abschlachtung von Schweinen 
aus gesperrten Gehöften unter tierärztlicher Aufsicht zu erfolgen; wird dabei die Schweine— 
seuche oder die Schweinepest unzweifelhaft festgestellt, so ist der Distriktspolizeibehörde des 
Herkunftsortes sachdienliche Mitteilung zu machen. 
Für den Transport von Schweinen aus gesperrten Gehöften hat die Distriktspolizei- 
behörde nach Antrag des Bezirkstierarztes die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur wirksamen 
Verhütung einer Seuchenverschleppung anzuordnen. 
8 10. 
Die Einbringung von Schweinen in gesperrte Gehöfte unterliegt der Genehmigung der 
Distriktspolizeibehörde. 
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 
a) es sich um Schweine zur Mast und um Wirtschaftsbetriebe handelt, die vor 
Ablauf der Gehöftsperre einer Ergänzung des Schweinebestandes zur Ausnützung 
der im Betriebe anfallenden Futtermittel bedürfen, und 
b) die einzubringenden Schweine in besonderen Stallungen, Stallabteilungen oder 
Räumllichkeiten untergebracht werden können, in denen sie mit seuchenkranken oder 
seuchenverdächtigen Schweinen nicht in Berührung kommen. 
Die in gesperrte Gehöfte eingebrachten Schweine gelten für die Dauer der Sperre als 
der Ansteckung verdächtig. 
§ 11. 
Die Behandlung des Fleisches und der Abfälle geschlachteter seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Schweine richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juni 1900, 
die Schlachtvieh und Fleischbeschau betreffend, und nach den hierzu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen. 
5 12. 
Die Kadaver der an Rotlauf, Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine 
sind entweder durch Anwendung hoher Hitzegrade (Verbrennen, Kochen oder Dämpfen bis 
zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation) oder auf chemischem Wege bis zur Auf- 
lösung der Weichteile unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können 
technisch verwertet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht angängig ist, hat die Beseitigung durch Vergraben 
tunlichst an Stellen zu erfolgen, die von Tieren nicht betreten werden. Vor dem Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.