Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

674 
Die innere Weite des Halses darf bei Flüssigkeitsmaßen 
von 5 Liter Raumgehalt nicht mehr als 15 Zentimeter, 
„ 10 „ „ „ „ „ 19 „ 
„ 20 „ „ „ „ „ 24 „ 
betragen. 
Die Maße dürfen auch rein zylindrisch, also ohne engeren Hals hergestellt 
sein, wenn der innere Durchmesser der Maße selbst die für die Halsweite fest- 
gesetzte Grenze nicht überschreitet. 
2. An die Stelle der Vorschrift des § 10 Nr. 9 der Eichordnung tritt folgende 
Bestimmung: 
Die Bodenflächen der metallenen Maße müssen eben und bei den Maßen 
von 5, 10 und 20 Liter Raumgehalt durch außen aufgelötete Stege verstärkt 
sein. Bei letzteren Maßen sind auch schwach nach außen gewölbte Böden zulässig, 
wenn Boden und Wand aus einem Stücke getrieben sind. Die äußere Boden- 
beziehungsweise die untere Randfläche jedes Maßes soll so beschaffen sein, daß 
das Maß auf einer ebenen Grundlage fest aufgestellt werden kann, und soll 
außerdem zu den oberen Begrenzungseinrichtungen des Meßraums eine solche 
Lage haben, daß die durch die letzteren gelegten Ebenen oder Richtungen bei 
horizontaler Lage der Aufstellungsebene gleichfalls horizontal sind. 
III. 
Eichung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten. 
Die an die Stelle der §§ 13 bis 15 der Eichordnung getretenen Bestimmungen der 
Bekanutmachung vom 6. Juli 1892 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 578) 
werden ergänzt, wie folgt: 
1. Zu den durch Ziffer 1 dieser Bestimmungen zugelassenen Meßwerkzeugen treten 
Meßwerkzeuge zum Zumessen von Flüssigkeiten durch Ablassen mittels eines 
Hahnes, bei denen die obere Begrenzung durch einen zweiten Hahn gebildet wird 
und zwar 
a) ohne Einteilung in den Maßgrößen des § 6 der Eichordnung, 
h) mit ungleichartiger Einteilung in den durch Ziffer 1 der Bekanntmachung 
vom 6. Juli 1892, Nr. 1 aà zugelassenen Maßgrößen und Einteilungen. 
2. Als Material ist bei den Meßwerkzeugen unter a Glas und hinreichend festes 
Metall zulässig, doch muß bei den Meßwerkzengen aus Metall, nötigenfalls durch 
Anbringung von Schaugläsern, dafür gesorgt sein, daß die ordnungsmäßige 
Füllung und Entleerung beobachtet werden kann. Für die Meßgeräte unter b 
ist nur Glas zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.