Nr. 58. 675
Bei den gläsernen Meßgeräten dürfen die zur Befestigung der Hähne dienen-
den Fassungen nicht so eingerichtet sein, daß die Herbeiführung unvollständiger
Füllungen oder Entleerungen leicht und unbemerkt erfolgen kann.
3. Die beiden Hähne müssen untereinander derart gekuppelt sein, daß sie durch
Betätigung nur einer Handhabe gleichzeitig in die für Füllung und Entleerung
des Maßraums geeigneten Stellungen gebracht werden können. Die Meßgeräte
müssen sich nach beiden Hähnen hin kegel= oder kuppelförmig verjüngen, so daß
ihre völlige Füllung und Entleerung gewährleistet wird. Die Offnungen der
Hähne müssen so beschaffen sein, daß bei geringen Schiefstellungen des Meß-
werkzeugs Unterschiede in den Füllungen nicht eintreten. Im übrigen gelten für die
eingeteilten Meßwerkzeuge die für Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge
mit einem Hahne geltenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom 6. Juli 1892.
4. Als zulässige Eichfehler gelten für alle vorkommenden Maßgrößen die im § 11
der Eichordnung festgesetzten Fehlergrenzen.
5. Für die Stempelung sind die für Meßwerkzeuge mit einem Hahne geltenden
Bestimmungen maßgebend, außerdem sind die zur Sicherung der Kuppelung der
beiden Hähne erforderlichen Stempelungen auszuführen.
IV.
Eichung von Milchmasßen.
Zum Zumessen von Milch sind Maße mit gleichartiger Einteilung zulässig, wenn sie
den folgenden Bestimmungen genügen.
§ 1.
Zulässige Maße.
1. Der Gesamtraumgehalt darf nicht weniger als 10 Liter betragen. Die Einteilung
soll an einer Skale abzulesen sein; sie muß nach dem viter fortschreiten, doch dürfen Maße
mit einem Gesamtraumgehalte von 20 Liter und weniger Unterabteilungen zu ½ Liter haben.
2. Als Material ist nur Metall unter der Voraussetzung des § 7 der Eichordnung
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Angust 1895, Gesetz= und Verordnungsblatt
1895 S. 264) zulässig.
3. Der Maßkörper muß zylindrisch sein und kreisförmigen Querschnitt haben. Die
Wand muß von genügender Festigkeit sein und aus einem Stücke bestehen. Bei Blech-
maßen von mehr als 20 Liter Raumgehalt muß die Wand durch Reifen verstärkt sein.
4. Der Boden soll in der Regel eben sein; Maße, bei denen der Boden mit der
Wand aus einem Stücke hergestellt ist, dürfen auch nach außen gewölbte Böden haben.