Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 58. 677 
2. Die Einteilungsstriche müssen mindestens 2 Zentimeter lang und auf dem Glas- 
streifen eingeritzt oder aufgeätzt sein. 
3. Die Striche für die Fünffachen des Liter sollen länger als die für die ganzen 
Liter sein und diese länger als die für die halben Liter. 
4. Die Maße mit durchsichtiger Skale müssen mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
84. 
Maße mit Schwimmereinrichtung. 
1. Zulässig sind Maße, bei denen die Raumgehalte der Füllungen an einer mit 
dem Schwimmer fest verbundenen Skale aus Metall unmittelbar abgelesen werden. 
2. Die Skale muß durch einen quer über dem Maße befestigten Bügel von hin- 
reichender Festigkeit geführt sein. Die Ablesung der Einstellung kann entweder in der 
oberen Fläche des Bügels am Rande der zur Führung der Skale dienenden Offnung oder 
an einem besonderen, am Bügel fest angebrachten Zeiger erfolgen. In jedem Falle ist 
dafür zu sorgen, daß über die Stelle, an welcher die Ablesung der Skale zu geschehen hat, 
Zweifel nicht entstehen können. 
3. Die Form des Schwimmerkörpers soll aus zwei flachen, durch einen schmalen 
zylindrischen Rand verbundenen Wölbungen bestehen. Der Schwimmer muß aus starkem 
Bleche angefertigt und nötigenfalls so verstärkt sein, daß Gestaltänderungen durch die 
beim Gebrauch unvermeidlichen Stöße nicht leicht eintreten können. 
4. Der Schwimmer muß im Maße frei beweglich sein. Er soll jedoch den Quer- 
schnitt des Maßes möglichst ausfüllen; die Masse der aus Schwimmer und Skale gebildeten 
Einrichtung muß so verteilt und bemessen sein, daß letztere freischwimmend nicht kippt und 
bis zum größten Querschnitte des Schwimmers einsinkt. 
5. Die Einteilungsstriche müssen auf der Skale deutlich erkennbar und vertieft auf- 
gebracht sein. Sie müssen mindestens 1 Zentimeter lang sein. Im übrigen gilt für sie 
die im § 3 bei Nr. 3 bezüglich der Maße mit durchsichtiger Skale gegebene Bestimmung. 
6. Die Lage des Schwimmers im leeren Gefäße muß durch eine über die ganze 
Breite der Skale gezogene Marke kenntlich gemacht sein. 
§ 5. 
Eichfehlergrenzen. 
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler des Gesamtraumgehalts sowie jedes 
durch die Einteilungsmarken begrenzten Raumes dürfen höchsten ½200 des Gesamtraum- 
gehalts betragen.
	        
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