Nr. 58. 679
VI.
Eichung von selbsttätigen Registrierwagen.
Die Vorschriften im § 66 Nr. 1 und 3 der Eichordnung werden wie folgt abgeändert:
1. Bei selbsttätigen Registrierwagen für stückige Materialen von mehr als 500 Kilo-
gramm Füllungsgewicht darf die eigentliche Wage auch eine Dezimal= oder
Zentesimalwage sein. Sie muß nach Aufbringung der größten Last in bezug
auf Empfindlichkeit und Richtigkeit den für eine solche Last vorgeschriebenen An-
forderungen des § 63 der Eichordnung genügen.
2. Zugelassen werden auch selbsttätige Registrierwagen, die für eine größte zulässige
Last von 15, 30 und 40 Kilogramm bestimmt sind, sowie Wagen für stückige
Materialien, deren größte zulässige Belastung 600, 700 Kilogramm und mehr
in Abstufungen von je 100 Kilogramm beträgt. In bezug auf die Fehler-
grenzen und Gebühren sowie auf die Abmessungen der Ausschnitte in der inneren
Einlaufklappe soll
die Wage zu 15 Kilogramm der zu 10 Kilogramm,
„ „ „ 30 „ „ „ 25 „ und
„ „ „ 40 „ „ „ 50 „
gleichgestellt sein.
3. Mit Füllungsregistrierung dürfen auch selbsttätige Registrierwagen versehen sein,
deren größte zulässige Belastung 50 Kilogramm beträgt. Die Fehlergrenzen
dieser Wagen sollen dieselben sein wie die für gleich große Wagen mit Gewichts-
registrierung vorgeschriebenen.
VII.
Eichung von Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisenbahnen.
Der § 68 der Eichordnung wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt:
Zum Abwägen von Stückgütern im Frachtverkehre der Eisenbahnen sollen
Neigungs= oder Federwagen zugelassen werden, wenn sie folgenden Vorschriften
genügen:
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe der Ablesungseinrichtung,
ein Schild tragen mit der Aufschrift: „Wage für Stückgüter im
Frachtverkehre der Eisenbahnen“.
2. Die größte Tragfähigkeit soll nicht weniger als 500 Kilogramm und nicht
mehr als 1000 Kilogramm betragen.
3. Die Wagen sollen den Vorschriften im § 68 Nr. 2, 3, 4 und 7 der Eich-
ordnung genügen.
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