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graben sind die Kadaver mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk zu bestreuen,
oder mit Teer, roher Karbolsäure oder einem anderen von dem Bezirkstierarzte als ent-
sprechend bezeichneten Zerstörungsmittel zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen,
daß die Oberfläche der Kadaver von einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird.
13.
Die durch seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine infizierten Stallungen und
Tummelplätze, die bei der Schlachtung von seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tieren
benützten Schlachttröge und alle mit den seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren oder
mit deren Abgängen in Berührung gekommenen Gegenstände (Futtertröge, Stallgerät-
schaften u.s. w.) müssen nach dem Erlöschen der Seuche oder nach Entfernung der seuchen-
kranken und seuchenverdächtigen Tiere nach der allgemeinen Anweisung der Anlage A der
Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 zum Biehseuchengesetze desinfiziert werden.
In gleicher Weise ist mit den zur Beförderung seuchenkranker oder seuchenverdächtiger
Schweine verwendeten Wagen, Schleifen, Käfigen u. . w. und zwar sofort nach der jeweiligen
Benützung zu verfahren.
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist polizeilich zu überwachen. Der
Vollzug der Desinfektion ist durch den Bezirkstierarzt zu kontrollieren, wenn es sich um
Rotlauf in Gast (Einstell)-stallungen oder in Ställen von Schweinehändlern, Eberhaltern,
Sammelmolkereien, Mast= oder Zuchtanstalten,
o der um Schpweineseuche oder Schweinepest handelt.
Der Desinfektion hat die unschädliche Beseitigung des infizierten Düngers und aller
von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Schweinen herrührenden Abgänge aus den Stal-
lungen u.s.w. und aus dem Gehäöfte vorauszugehen. Der Dünger ist entweder auf das
Feld zu fahren und sogleich unterzupflügen oder zu verbrennen oder zu vergraben. Kann
der Dünger in der angegebenen Weise nicht sofort beseitigt werden, so ist er an einem für
Schweine unzugänglichen Platze zu sammeln, schichtenweise mit Kalkmilch zu übergießen und
mit Erde oder Pferdedung zu bedecken.
Die Fortschaffung des Düngers auf Wegen, die von Schweinen begangen werden, hat
unter solchen Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, daß eine Verunreinigung der Wege durch
Düngerteile verhütet wird.
§ 14.
Die in § 1 genannten Sieuchen gelten als erloschen:
A. Der Rotlauf, wenn
1. unter einem gesperrten Bestande die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine
gefallen, geschlachtet, ausgeführt oder genesen sind, und