Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Geseh= und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 62. 
München, den 9. Dezember 1905. 
  
— 
-- Inha1tt 
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1905, Maßregeln gegen den Rotlauf der Schweine, die Schweineseu 
die Schweinepest betreffend. — Bekanntmachung vom 3. Dezember 1905, Ausgabe von Scweineeuche und 
auf den Inhaber betreffend. 
  
  
Nr. 25375. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen den Rotlauf der Schweine, die Schweineseuche und die 
Schweinepest betreffend. 
fl. Staatsministerinm des Innern. 
Die Bekanntmachung vom 16. Februar 1905 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 47) 
wird in nachstehenden Punkten abgeändert: 
I. § 2 erhält folgende Zusätze: 
1. Zu Absatz 2: 
„Außerdem ist der Bezirkstierarzt ermächtigt, bei größerer Verbreitung des 
Rotlaufes in einer Ortschaft durch zeitweilige Nachschau an Ort und Stelle von 
dem Stande der Seuche Einsicht zu nehmen und den Vollzug der getroffenen 
Anordnungen zu kontrollieren." 
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