Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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2. Zu Absatz b: 
„Die Feststellung von Überbleibseln der Schweineseuche (bindegewebige Ver- 
wachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde u. dergl.) an geschlachteten 
Schweinen bietet für sich allein keine genügende Grundlage, einen Schweine- 
bestand als verseucht zu erklären."“ 
II. In § 9 treten folgende Anderungen ein: 
1. In Absatz 2 Buchst. b werden die Worte „in einem öffentlichen Schlachthause“ 
gestrichen. 
2. Absatz 4 hat zu lauten: 
„Die Abschlachtung von Schweinen aus gesperrten Gehöften hat unter 
tierärztlicher Aufsicht zu erfolgen; wird dabei die Schweineseuche oder die Schweine- 
pest unzweifelhaft festgestellt, so ist der Distriktspolizeibehörde des Herkunftsortes 
sachdienliche Mitteilung zu machen." 
3. In Absatz 5 werden nach dem Worte „Transport“ die Worte „und veranlaßten- 
falles auch für die Abschlachtung“ eingeschaltet. 
III. In § 14 Buchst. B Ziffer 1 treten an Stelle der Worte „oder ausgeführt" die 
Worte „ausgeführt oder genesen.“ 
München, den 6. Dezember 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Nr. 24555. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
  
Der Bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg wurde die Genehmigung erteilt, inner- 
halb der gesetzlichen Maximalgrenze des Pfandbriefumlaufes eine weitere Serie (Nr. XXII) 
4% iger, bis zum Jahre 1915 unverlosbarer und unkündbarer Hypothekenpfandbriefe auf 
den Inhaber im Betrag von 5 Millionen Mark, eingeteilt in Stücke zu 2000, 1000, 
500, 200 und 100 AM, in den Verkehr zu bringen. 
Die Genehmigung erfolgte unter der Bedingung, daß als Deckung für die neue Serie 
nur Hypotheken mit mindestens ebenso langer Unkündbarkeit gewählt werden. 
München, den 3. Dezember 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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