Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Aktiengesellschaft der Pfälzischen Maximiliansbahn und der Aktiengesellschaft der Pfälzischen 
Nordbahnen vom 18. Juli 1904 zu erwerben. 
Artikel 2. 
Die mit Genehmigung der Staatsregierung von den in Artikel 1 genannten Gesellschaften 
ausgegebenen Prioritätsschuldverschreibungen werden nach dem Stande vom 1. Januar 1909 
als Staatseisenbahnschuld zur Verzinsung und Tilgung nach den von den Gesellschaften 
eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Der Staatsminister der Finanzen wird er- 
mächtigt, diese Anlehen für einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt ganz oder teilweise 
zur baren Heimzahlung zu kündigen und die zur Heimzahlung erforderlichen Anlehen auf- 
zunehmen. 
Artikel 3. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, behufs Beschaffung des an die 
in Artikel 1 genannten Aktiengesellschaften hinauszuzahlenden Betrages ein Anlehen im er- 
forderlichen Betrage aufzunehmen. 
Artikel 4. 
Bezüglich der an den Staat übergehenden Fonds der Pensions= und Unterstützungs- 
kasse für die Angestellten der Pfälzischen Eisenbahnen und der Lebensversicherungsanstalt der 
Angestellten und ständigen Arbeiter der Pfälzischen Eisenbahnen, sowie des staatlichen 
Anteils an dem Versicherungsfonds der Pfälzischen Eisenbahngesellschaften bleibt weitere ge- 
setzliche Regelung vorbehalten. 
Artikel 5. 
Sämtliche Beamte und Bedienstete der Pfälzischen Eisenbahnen, es mögen dieselben im 
aktiven Dienste stehen oder bereits pensioniert sein, werden unter denselben Bedingungen, 
unter welchen sie von den Gesellschaften angestellt wurden, unter Anerkennung ihrer Ansprüche 
gegen die Pensions= und Unterstützungskasse und gegen Fortentrichtung der statutenmäßigen 
Pensionskassabeiträge vom Staate übernommen und verbleiben in diesem Verhältnisse, solange 
der Uebertritt derselben in den pragmatischen Staatsdienst beziehungsweise in die Dienstver- 
hältnisse des nichtpragmatisch angestellten statusmäßigen Personals der K. Verkehrsanstalten 
nicht erfolgt ist. 
Die im Dienste der Pfälzischen Eisenbahnen stehenden Militärpensionisten, welche durch 
den Uebergang dieser Bahnen an den Staat ihrer Pension ganz oder teilweise verlustig 
werden, sind für den Entgang dieser Pension insolange zu entschädigen, bis sie in den 
pragmatischen Staatsdienst, beziehungsweise in die Dienstverhältnisse des nichtpragmatisch 
angestellten statusmäßigen Personals der K. Verkehrsanstalten eintreten.
	        
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