690
Aktiengesellschaft der Pfälzischen Maximiliansbahn und der Aktiengesellschaft der Pfälzischen
Nordbahnen vom 18. Juli 1904 zu erwerben.
Artikel 2.
Die mit Genehmigung der Staatsregierung von den in Artikel 1 genannten Gesellschaften
ausgegebenen Prioritätsschuldverschreibungen werden nach dem Stande vom 1. Januar 1909
als Staatseisenbahnschuld zur Verzinsung und Tilgung nach den von den Gesellschaften
eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Der Staatsminister der Finanzen wird er-
mächtigt, diese Anlehen für einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt ganz oder teilweise
zur baren Heimzahlung zu kündigen und die zur Heimzahlung erforderlichen Anlehen auf-
zunehmen.
Artikel 3.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, behufs Beschaffung des an die
in Artikel 1 genannten Aktiengesellschaften hinauszuzahlenden Betrages ein Anlehen im er-
forderlichen Betrage aufzunehmen.
Artikel 4.
Bezüglich der an den Staat übergehenden Fonds der Pensions= und Unterstützungs-
kasse für die Angestellten der Pfälzischen Eisenbahnen und der Lebensversicherungsanstalt der
Angestellten und ständigen Arbeiter der Pfälzischen Eisenbahnen, sowie des staatlichen
Anteils an dem Versicherungsfonds der Pfälzischen Eisenbahngesellschaften bleibt weitere ge-
setzliche Regelung vorbehalten.
Artikel 5.
Sämtliche Beamte und Bedienstete der Pfälzischen Eisenbahnen, es mögen dieselben im
aktiven Dienste stehen oder bereits pensioniert sein, werden unter denselben Bedingungen,
unter welchen sie von den Gesellschaften angestellt wurden, unter Anerkennung ihrer Ansprüche
gegen die Pensions= und Unterstützungskasse und gegen Fortentrichtung der statutenmäßigen
Pensionskassabeiträge vom Staate übernommen und verbleiben in diesem Verhältnisse, solange
der Uebertritt derselben in den pragmatischen Staatsdienst beziehungsweise in die Dienstver-
hältnisse des nichtpragmatisch angestellten statusmäßigen Personals der K. Verkehrsanstalten
nicht erfolgt ist.
Die im Dienste der Pfälzischen Eisenbahnen stehenden Militärpensionisten, welche durch
den Uebergang dieser Bahnen an den Staat ihrer Pension ganz oder teilweise verlustig
werden, sind für den Entgang dieser Pension insolange zu entschädigen, bis sie in den
pragmatischen Staatsdienst, beziehungsweise in die Dienstverhältnisse des nichtpragmatisch
angestellten statusmäßigen Personals der K. Verkehrsanstalten eintreten.