Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 63. 693 
VI. Der K. Staatsregierung werden zur Sicherung der in Ziffer V getroffenen Ab- 
machung für die Zeit bis zum 1. Januar 1909 weitgehende Rechte auf die Verwaltung 
der Pfälzischen Bahnen zugestanden, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Kosten 
für die Ausübung dieser Rechte dem Staate zur Last fallen. 
VII. Die Gesellschaften bleiben an dieses Angebot zunächst bis 1. Oktober lfd. Is. und 
für den Fall, daß die K. Staatsregierung unter Vorbehalt der gesetzlichen Ermächtigung 
das Angebot bis dahin angenommen hat, bis zum 31. Dezember 1905 gebunden. 
VIII. Die in den Fusionsgrundlagen begründeten vertragsmäßigen Rechte des Staates 
werden durch den Kaufvertrag nicht berührt. 
IX. Die Entscheidung etwaiger Streitigkeiten beim Vollzuge dieser Vereinbarung wird 
einem Schiedsgerichte übertragen, welches aus dem Präsidenten des K. B. Oberlandesgerichtes 
Zweibrücken oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und weiteren vier Mitgliedern zu 
bestehen hat, von welchen zwei durch die K. Staatsregierung und zwei von der Verwaltung 
der Pfälzischen Eisenbahnen gewählt werden. 
  
Nr. 25500. 
Bekanntmachung, die Verleihung der Körperschaftsrechte an die ärztlichen Bezirksvereine betreffend. 
fl. Slaatsministerium des Innern. 
Im Mamen Seiner Mojestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst geruht, den zur Zeit bestehenden ärztlichen Bezirksvereinen 
in Bayern die Rechtsfähigkeit als Vereinen des öffentlichen Rechtes zu verleihen und hierbei 
zu bestimmen, daß Anderungen der Satzungen dieser Vereine der Genehmigung des K. Staats- 
ministeriums des Innern bedürfen. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die K. Allerhöchste Verordnung vom 9. Juli 1895, 
die Bildung von Arztekammern und von ärztlichen Bezirksvereinen betreffend — Gesetz- 
und Berordnungsblatt S. 311 — hiermit bekanntgegeben. 
München, den 10. Dezember 1905. 
Dr. Gxraf v. Feilitzsch. 126
	        
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