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2. entweder
a) die der Ansteckung verdächtigen Schweine durch einen Tierarzt gegen Rotlauf
geimpft worden und innerhalb 4 Tagen nach der Impfung frei von Rot—
lauf geblieben sind,
oder
b) innerhalb 14 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der an Rotlauf
erkrankten Schweine unter den der Ansteckung verdächtigen Schweinen kein
neuer Seuchen- oder Seuchenverdachtsfall vorgekommen ist, ferner
3. die Desinfektion vorschriftsmäßig erfolgt und der Vollzug durch die Ortspolizei—
behörde oder durch den Bezirkstierarzt kontrolliert und bescheinigt ist.
B. die Schweineseuche und die Schweinepest, wenn
1. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine eines gesperrten Bestandes
gefallen, geschlachtet oder ausgeführt sind, und
2. durch die amtstierärztliche Untersuchung festgestellt ist, daß die der Ansteckung
verdächtigen Schweine innerhalb 14 Tagen nach Beseitigung des letzten Seuchen—
oder Seuchenverdachtsfalles von seuchenverdächtigen Erscheinungen vollkommen frei
geblieben sind, ferner
3. die Desinfektion vorschriftsmäßig vollzogen und amtstierärztlich kontrolliert ist.
15.
Gelten die in § 1 genannten Seuchen als erloschen, so sind die Schutzmaßregeln
aufzuheben; das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie ihr Ausbruch bekannt
zu machen.
§ 16.
Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 66 des Viehseuchengesetzes
und des § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich.
817.
Gegenwärtige Vorschriften treten sofort in Kraft; gleichzeitig werden die früher er—
lassenen einschlägigen Anordnungen der Kreisregierungen, Kammern des Innern, und Distrikts-
polizeibehörden außer Wirksamkeit gesetzt.
München, den 16. Februar 1905.
Dr. Graf v. Feilitzsch.