Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Blatt 
     
Geseh-und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 65. 
München, den 29. Dezember 1905. 
  
Inhalt: 
Gesetz vom 24. Dezember 1905, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1906 betreffend. — Gesetz vom 
24. Dezember 1905, die provisorische Erhebung eines Zuschlages zu den Gebühren und Erbschaftssteuern be- 
treffend. — Bekanntmachung vom 23. Dezember 1905, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In- 
haber betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Hoftitel-Verleihung. — Ordens-Verleihung. 
  
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 190é6 betreffend. 
Im MNamen Seiner Mojestät des Königs. 
Tuitpol!. 
von Gottes Gnaden Sniglicher Prinz von Sayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das 
1. Quartal 1906 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XXVIII. Finanzperiode 
festzusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in 
folgender Weise zu erheben: 
130
	        
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