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a) die Grundsteuer nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften mit
2 Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältniszahl;
b) die Haussteuer und zwar die Areal= und Mietsteuer nach Maßgabe der ein-
schlägigen gesetzlichen Vorschriften mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuer-
verhältniszahl;
J) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahresbetrags;
« .. . 10. März 1879
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom ne tson
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahres-
betrags;
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahres-
betrags.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum
31. März 1906 in Geltung.
Art. 3.
Die Staatsministerien des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der
Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und Sustentationen, welche der
Geistlichkeit und den Schullehrern in der XXVII. Finanzperiode in widerruflicher Weise
gewährt wurden, bis zum 31. März 1906 fortbezahlen zu lassen und zu diesem Zwecke
den vierten Teil jener Summen zu verwenden, welche für je ein Jahr der XXVII. Finanz-
periode vorgesehen sind.
Gegeben zu München, den 24. Dezember 1905.
Luitpolh,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer.
v. Pfaff. Frhr. v. Horn.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Krazeisen.