Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 65. 699 
Gesetz, die provisorische Erhebung eines Zuschlages zu den Gebühren und Erbschaftssteuern betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Tuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von HLayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 1904, die provi- 
sorische Erhebung eines Zuschlages zu den Gebühren und Erbschaftssteuern betreffend, wird 
bis zum 31. Dezember 1907 verlängert. 
Gegeben zu München, den 24. Dezember 1905. 
Luitpold, 
Prinz von BSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltuer. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
v. Pfass. Frhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Krazeisen. 
  
Nr. 26310. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Neu-Ulm 3½ %ige Schuldverschreibungen auf den Juhaber im Gesamtbetrage von 
250 000 — und zwar Stücke zu 2000, 1000, 500 und 200 .& in den Verkehr bringe. 
München, den 23. Dezember 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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