Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Nr. 26993. 
Bekanntmachung, die Arzneitaxe betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des 8 3 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 17. März 1905 
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 79) wird die Deutsche Arzneitaxe (Gesetz- und Verordnungs- 
blatt 1905 S. 81) entsprechend einer Vereinbarung der Bundesregierungen mit Wirkung 
vom 1. Januar 1906 für Bayern wie folgt geändert: 
I. In den Grundsätzen: 
1. In Nr. 12 unter b und c wird hinter den Worten „einschließlich des verbrauchten 
destillierten Wassers“ eingeschaltet „bis zu einer Menge von 300 g“., 
2 In Nr. 12 unter p wird vor „Filtration“ eingeschaltet „vorgeschriebene“. 
II. In der Preisliste: 
1. In der Vorbemerkung erhält der Satz 2 folgende Fassung: 
„Abgesehen von den Fällen der Nr. 22 der allgemeinen Bestimmungen ist der 
Preis dieser Arzneimittel, soweit sie unter ihrer geschützten Bezeichnung zur Abgabe 
gelangen, gemäß Nr. 2 bis 6 a. a. O. mit der Maßgabe zu berechnen, daß an 
Stelle des durchschnittlichen Einkaufspreises der tatsächliche Einkaufspreis zu Grunde 
gelegt wird." 
2. Hinsichtlich der Anderung der Arzneimittelpreise wird auf die amtliche Ausgabe 
der Deutschen Arzneitaxe 1906 verwiesen, die im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung 
in Berlin SW. 12 erschienen ist. 
München, den 28. Dezember 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Ordens-Verleihung. haben Sich unterm 16. Dezember 1905 
— allergnädigst bewogen gefunden, dem Leibjäger 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. Herzog Seiner Hoheit des Fürsten von 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- Hohenzollern die silberne Medaille des Ver— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, dienstordens vom heiligen Michael zu verleihen. 
 
	        
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