Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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sein Anspruch auf Gewährung des ihn treffenden Anteils an den Gemeindenutzungen für 
1899 und 1900 wurde „gesonderter Austragung vorbehalten“. In den Gründen der 
Entscheidung ist ausgeführt, daß alle Gemeindebürger von Hausen zur Teilnahme an den 
Gemeindenutzungen berechtigt sind, daß dies daher bei dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkte 
der Erwerbung des Bürgerrechts an der Fall ist. Die von dem Bürgermeister namens 
der, angeblich allein nutzungsberechtigten Hausbesitzer gegen die Entscheidung der Regierung 
eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 1904 verworfen. 
Der Gütler Joseph Meyer erhob hierauf im April 1904 Klage gegen die Gemeinde 
Hausen zum Amtsgerichte Greding mit dem Antrage, die Beklagte für schuldig zu erklären, 
ihm zwanzig Ster Holz, eine bestimmte Anzahl von Asthaufen, eine bestimmte Menge von 
Stockholz und Streuwerk und siebzig Hopfenstangen zu verabreichen oder den in der Klage- 
schrift angegebenen Wert dieser Reichnisse zu zahlen. In der Klageschrift ist angegeben, 
der Kläger sei seit dem Jahre 1899 Bürger der Gemeinde Hausen und habe als solcher 
die geforderten Nutzungen des ungeteilten Gemeindevermögens für die Jahre 1899 bis 
1903 zu beanspruchen. Diese würden ihm widerrechtlich vorenthalten. Durch das rechts- 
widrige Verhalten der Gemeinde und die Nichtgewährung der Nutzungen sei sein Vermögen 
beschädigt und die Gemeinde mit Unrecht bereichert; diese sei deshalb ersatzpflichtig. Bei der 
mündlichen Verhandlung der Sache vor dem Amtsgericht erkannte der Vertreter der Beklagten 
den Anspruch des Klägers zum Teile an; dagegen bestritt er das Recht des Klägers auf 
einen Anteil an den Gemeindenutzungen für das Jahr 1899, weil diese schon im Früh- 
jahre verteilt worden seien. Bei einer späteren Verhandlung verstand er sich zur Zahlung 
des Werts eines halben Ster Holz für das Jahr 1899. Der Kläger hielt seinen Anspruch 
aufrecht und machte geltend, er habe sich schon zu Anfang des Monats Juli 1899 um die 
Verleihung des Bürgerrechts beworben, sie sei ihm aber böswillig und aus nichtigen Gründen 
verweigert worden und erst auf wiederholte Weisung des Bezirksamts erfolgt. Das Amts- 
gericht Greding ordnete zunächst die Aufnahme des Beweises über das Maß und den 
Wert der in den Jahren 1899 bis 1903 von den Bürgern der Gemeinde Hausen be- 
zogenen Walderzeugnisse an. Noch vor der Beendigung der Beweisaufnahme ging am 
25. August 1904 bei dem Amtsgerichte Greding die schriftliche Erklärung der Regierung, 
Kammer des Innern, von Mittelfranken vom 20. desselben Monats ein, daß sie nach dem 
Inhalte der Klageschrift und der vor dem Gerichte gepflogenen mündlichen Verhandlung die 
Entscheidung des Rechtsstreits als zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehörend, den 
Rechtsweg daher für unzulässig erachte. Das Amtsgericht teilte je eine Abschrift dieser 
Erklärung den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 1. September 1904 mit. Der 
Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Rechtsanwalt Käppel, reichte darauf am 20. Sep- 
tember eine Denkschrift ein. In dieser führte er folgendes aus: Die Klage habe die
	        
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