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Leistung von Schadensersatz wegen widerrechtlicher Vorenthaltung des dem Kläger zustehenden
Anteils an den Gemeindenutzungen für die Jahre 1899 bis 1903 und wegen ungerecht-
fertigter Bereicherung der Gemeinde zum Gegenstande. Da nach der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung feststehe, daß dem Kläger der Anspruch auf Teilnahme an den Gemeinde-
nutzungen zusteht, handle es sich in dem Rechtsstreite nur um den Wert der ihm vorent-
haltenen Nutzungen und um den Betrag des ihm zugefügten Schadens. Der Streit hier-
über sei nicht öffentlichrechtlicher sondern privatrechtlicher Natur; die Gerichte seien daher für
den Rechtsstreit zuständig. Das Amtsgericht teilte am 10. Oktober 1904 je eine Ab-
schrift der Denkschrift dem Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde und der Regierung mit
und legte sodann die Akten dem Generalstaatsanwalte vor. Zur heutigen mündlichen Ver-
handlung wurden die Parteien geladen, sie sind aber nicht erschienen. Der Berichterstatter
hielt einen Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und verlas dabei die wichtigeren
Schriftstücke. Der Generalstaatsanwalt stellte den Antrag zu erkennen, daß der Rechtsweg
nicht zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts unterliegt keinem Bedenken.
Die Prüfung der Sache hat ergeben, daß der Rrchtsweg nicht zulässig ist.
Der Anspruch des Klägers wurde in der Klageschrift ausdrücklich auf die durch die
Erwerbung des Bürgerrechts begründete Zugehörigkeit zur Gemeinde Hausen gestützt. In
der Klageschrift ist zwar auch bemerkt, daß dem Kläger die beanspruchten Reichnisse mit
Unrecht vorenthalten worden seien, sein Vermögen daher rechtswidrig beschädigt und die
Gemeinde ungerechtfertigt bereichert sei. Damit sind jedoch keine Tatsachen behauptet, die
einen selbständigen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen einer Beschädigung
durch eine unerlaubte Handlung zu begründen geeignet wären. Von einem Anspruche wegen
ungerechtfertigter Bereicherung könnte nur dann die Rede sein, wenn ohne rechtlichen Grund
aus dem Vermögen des Klägers etwas in das Vermögen der Gemeinde übergegangen und
die Gemeinde dadurch bereichert wäre; dies würde den Anspruch auf Herausgabe dessen
begründen, worum die Gemeinde bereichert ist. Der Kläger hat aber nicht diesen Anspruch
erhoben sondern den Anspruch auf eine Leistung, deren Gegenstände einen Teil seines Ver-
mögens noch nicht bildeten, sondern erst durch die Verwirklichung des aus dem Gemeinde-
verbande abgeleiteten Rechtes auf die Leistung seinem Vermögen einverleibt werden sollen.
Die angebliche Verletzung des Vermögens des Klägers besteht nach seiner Darstellung nur
in der Vorenthaltung der Nutzungen, also in der Nichterfüllung der Verbindlichkeit, dem
Kläger als Bürger der Gemeinde die Nutzungen zu gewähren. Die Nichterfüllung dieser
Verbindlichkeit bildet aber nicht den Klagegrund sondern den Anlaß zur Erhebung der Klage.
Den Klagegrund bilden die Tatsachen, auf denen nach der Darstellung des Klägers die
Entstehung seines Rechtes beruht. Den Grund des mit der Klage geltend gemachten An