Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

4 
spruchs bildet hiernach die auf dem Besitze des Bürgerrechts beruhende Zugehörigkeit des 
Klägers zur Gemeinde Hausen. Auch der von ihm in zweiter Linie geltend gemachte An- 
spruch auf Zahlung des Wertes der ihm vorenthaltenen Nutzungen beruht auf dem nämlichen 
Rechtsgrunde wie der Anspruch auf die Nutzungen selbst. Steht dieser Anspruch dem Kläger 
zu, so wurde die Gemeinde dadurch, daß sie die Walderzeugnisse anderweit verwendete, von 
ihrer Verpflichtung dem Kläger gegenüber nicht frei, sondern sie hat in diesem Falle den 
Wert der Nutzungen statt dieser selbst zu gewähren. Die Verbindlichkeit dazu wurzelt in 
demselben Rechtsverhältnisse wie die Verbindlichkeit zu der in erster Linie verlangten Leistung. 
Bei der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits machte der Kläger allerdings auch 
geltend, daß die Gemeindeverwaltung die Verleihung des Bürgerrechts an ihn böslich und 
aus nichtigen Gründen verzögert habe. Er wollte aber mit dieser Behauptung offenbar 
nicht geltend machen, daß die Gemeinde ihm zum Ersatze des durch das Verhalten der 
Gemeindeverwaltung verursachten Schadens verpflichtet sei, sondern damit seinen Anspruch 
auf den Bezug der Gemeindenutzungen schon für das Jahr 1899 rechtfertigen und dem 
Einwande begegnen, daß er das Bürgerrecht erst am 29. November 1899 erworben, also 
schon deshalb auf die Nutzungen des Jahres 1899 nicht Anspruch habe. Jene Behauptung 
ist daher ohne Einfluß auf die rechtliche Natur des Anspruchs. 
Der im Rechtsstreite geltend gemachte Anspruch hat hiernach nur im Gemeindeverbande 
begründete Leistungen und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten zum Gegenstande. 
über solche Ansprüche haben nach Art. 36 der Gemeindeordnung für die Landesteile dies- 
seits des Rheins und Art. 8 Ziffer 28 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die 
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, 
die Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Auch die Frage, 
ob der Kläger, obwohl ihm das Bürgerrecht erst am 29. November 1899 verliehen wurde, 
zur Teilnahme an den Nutzungen des Jahres 1899 an sich berechtigt oder wegen einer bei 
der Erledigung seines Gesuchs etwa unterlaufenen Verzögerung als berechtigt anzusehen ist, 
liegt im Gebiete des öffentlichen Rechtes. Der Rechtsweg ist deshalb für den vom Kläger 
geltend gemachten Anspruch nicht zulässig. 
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompe= 
tenzkonflikte vom 13. Dezember 1904, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat Ritter 
von Heller, die Räte Osthelder, Demleutner, Dr. Haiß, Feder, Kunkel, Zink, 
der Generalstaatsanwalt Ritter von Payr und als Gerichtsschreiber der Sekretär des 
Obersten Landesgerichts Schein. 
gez. von geller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.