4
spruchs bildet hiernach die auf dem Besitze des Bürgerrechts beruhende Zugehörigkeit des
Klägers zur Gemeinde Hausen. Auch der von ihm in zweiter Linie geltend gemachte An-
spruch auf Zahlung des Wertes der ihm vorenthaltenen Nutzungen beruht auf dem nämlichen
Rechtsgrunde wie der Anspruch auf die Nutzungen selbst. Steht dieser Anspruch dem Kläger
zu, so wurde die Gemeinde dadurch, daß sie die Walderzeugnisse anderweit verwendete, von
ihrer Verpflichtung dem Kläger gegenüber nicht frei, sondern sie hat in diesem Falle den
Wert der Nutzungen statt dieser selbst zu gewähren. Die Verbindlichkeit dazu wurzelt in
demselben Rechtsverhältnisse wie die Verbindlichkeit zu der in erster Linie verlangten Leistung.
Bei der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits machte der Kläger allerdings auch
geltend, daß die Gemeindeverwaltung die Verleihung des Bürgerrechts an ihn böslich und
aus nichtigen Gründen verzögert habe. Er wollte aber mit dieser Behauptung offenbar
nicht geltend machen, daß die Gemeinde ihm zum Ersatze des durch das Verhalten der
Gemeindeverwaltung verursachten Schadens verpflichtet sei, sondern damit seinen Anspruch
auf den Bezug der Gemeindenutzungen schon für das Jahr 1899 rechtfertigen und dem
Einwande begegnen, daß er das Bürgerrecht erst am 29. November 1899 erworben, also
schon deshalb auf die Nutzungen des Jahres 1899 nicht Anspruch habe. Jene Behauptung
ist daher ohne Einfluß auf die rechtliche Natur des Anspruchs.
Der im Rechtsstreite geltend gemachte Anspruch hat hiernach nur im Gemeindeverbande
begründete Leistungen und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten zum Gegenstande.
über solche Ansprüche haben nach Art. 36 der Gemeindeordnung für die Landesteile dies-
seits des Rheins und Art. 8 Ziffer 28 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen,
die Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Auch die Frage,
ob der Kläger, obwohl ihm das Bürgerrecht erst am 29. November 1899 verliehen wurde,
zur Teilnahme an den Nutzungen des Jahres 1899 an sich berechtigt oder wegen einer bei
der Erledigung seines Gesuchs etwa unterlaufenen Verzögerung als berechtigt anzusehen ist,
liegt im Gebiete des öffentlichen Rechtes. Der Rechtsweg ist deshalb für den vom Kläger
geltend gemachten Anspruch nicht zulässig.
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompe=
tenzkonflikte vom 13. Dezember 1904, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat Ritter
von Heller, die Räte Osthelder, Demleutner, Dr. Haiß, Feder, Kunkel, Zink,
der Generalstaatsanwalt Ritter von Payr und als Gerichtsschreiber der Sekretär des
Obersten Landesgerichts Schein.
gez. von geller.