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mengung seines Geldes mit dem der Gemeinde, beschädigt habe und nach § 823 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zum Ersatze des Schadens verpflichtet sei, daß er ferner auch deshalb hafte,
weil er durch die Vermengung der Gelder der Gemeinde mit seinem eigenen Gelde ohne Rechts-
grund auf Kosten der Gemeinde bereichert sei. Der Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger
Beschädigung sei ebenso privatrechtlicher Natur wie der Anspruch auf Herausgabe der grund-
losen Bereicherung; die bei der Entscheidung über diese Ansprüche anzuwendenden Rechtssätze
gehörten ausschließlich dem bürgerlichen Rechte an. Dagegen gehöre die Frage, ob der Be-
klagte die Bücher ordnungswidrig geführt und ob er ordnungswidrig Gelder der Gemeinde
mit seinen eigenen Geldern vermengt hat, ebenso ausschließlich dem öffentlichen Rechte an.
Für die Entscheidung dieser Fragen seien nur die Verwaltungsbehörden zuständig. Dies nötige
jedoch nicht zur sofortigen Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtwegs sondern
nur zur Aussetzung des Verfahrens nach § 148 der Zivilprozeßordnung, wie schon durch ein
Urteil des Obersten Landesgerichts anerkannt worden sei. Im jetzigen Abschnitte des Ver-
fahrens könne aber die Aussetzung nicht begehrt werden, weil über den Anspruch, also zur
Sache, noch nicht verhandelt wurde.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte die Berufung ein. Noch vor dem zur Verhand-
lung über sie bestimmten Termine vom 6 April ds. Is. ging bei dem Oberlandesgerichte
die schriftliche Erklärung der Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg
vom 16. März ds. Is. ein, daß sie den Rechtsweg für unzulässig erachte, mindestens so-
lange nicht die Verwaltungsbehörden über die Frage des dienstlichen Verschuldens des Beklagten
entschieden haben.
Von der Erhebung des Kompetenzkonflikts wurden die Parteien benachrichtigt. In der vom Rechts-
anwalte Reisert in Augsburg namens der Klägerin eingereichten Denkschrift ist beantragt, zu er-
kennen, daß die Erhebung des Kompetenzkonflikts unbegründet, der Rechtsweg zulässig sei.
Beiderheutigen Verhandlung, zu der die Parteien geladen waren, ist der Beklagte nichterschienen.
Der Vertreter der Klägerin stellte den in der Denkschrift enthaltenen Antrag und begründete ihn.
Der Generalstaatsanwalt beantragte, zu erkennen, daß der Rechtsweg unzulässig ist.
Diesem Antrag ist stattzugeben.
Die Statthaftigkeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts unterliegt keinem Bedenken.
Das Landgericht Augsburg hat zwar durch sein Zwischenurteil die Einrede der Unzulässigkeit
des Rechtswegs als unbegründet verworfen, die Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig ge-
worden, weil infolge der vom Beklagten eingelegten Berufung der Rechtsstreit noch bei dem
Oberlandesgericht anhängig ist.
Um die erforderliche Grundlage für die Entscheidung darüber zu gewinnen, ob für einen
durch Klage geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zulässig ist, sind die tatsächlichen Be-
hauptungen des Klägers, soweit sie an sich zur Begründung des Anspruchs gcziznet sein