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Die Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Sachregister werden von
dem Staatsministerium der Justiz erlassen.
§ 2.
Auf das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei der An-
legung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, finden die Vorschriften im § 2
Abs. 1 und in den §§ 5 bis 22 der Verordnung vom 23. Juli 1898 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 493) entsprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden 88 3
bis 5 ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
Zur Durchführung des Verfahrens ist das Grundbuchamt zuständig, in dessen Bezirke
das einzutragende Grundstück liegt.
§ 3.
Soll ein buchungsfreies Grundstück oder ein von der Anlegung des Grundbuchs nicht
ausgenommenes, buchungspflichtiges Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden, so darf
die Anlegung des Grundbuchblattes erst nach dem Ablaufe der dreimonatigen Frist zur An-
meldung von Rechten erfolgen.
Die Anlegung von Grundbuchblättern für die von der Anlegung des Grundbuchs
ausgenommenen buchungspflichtigen Grundstücke erfolgt nach den Vorschriften im § 27 der
Verordnung vom 23. Juli 1898.
§ 4.
Wenn im Falle der §§ 14, 15 der Verordnung vom 23. Juli 1898 eine Einigung
nicht zustande kommt, wird angeordnet, daß derjenige als Eigentümer einzutragen sei, von
dem der Anlegungsbeamte auf Grund der vorhandenen Belege und der Ermittelungen an-
nimmt, daß er Eigentümer ist. Zugleich wird die Eintragung eines Widerspruchs für den
anderen Beteiligten angeordnet. Der Widerspruch ist von Amts wegen zu löschen, wenn
derjenige, für den er eingetragen ist, nicht binnen einer ihm von dem Grundbuchamte zu
bestimmenden Frist von mindestens drei Monaten nachweist, daß er den Rechtsstreit gegen
den als Eigentümer Eingetragenen anhängig gemacht hat.
§ 5.
Die Vorschriften über die Behandlung der infolge der Aufforderung zur Anmeldung
von Rechten (SI§# 21, 22 der Königlichen Verordnung vom 23 Juli 1898, Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 493) eingehenden Eintragungsanträge und die zum Vollzuge der
§§ 2 bis 4 erforderlichen Vorschriften werden von dem Staatsministerium der Justiz
erlassen.