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den Gesetzen nicht begründete Ausdehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Das
Ergebnis der Beratung war im allgemeinen die Meinung, daß durch die Bestimmungen des
Entwurfes an dem bestehenden Rechtszustande, dem der Entwurf nur Rechnung getragen
hatte, nichts geändert werden solle. Der Abs. 5 wurde übrigens gestrichen, weil damals
schon von mehreren Seiten beantragt war, in den Fällen, in denen ein Beamter wegen
des Ersatzes des Schadens in Anspruch genommen wird, den er bei der Ausübung seines
Amtes einem Anderen zugefügt hat, die Entscheidung darüber, ob der Beamte seine Dienst-
pflicht verletzt hat, einem Verwaltungsgerichtshofe zuzuweisen. In Folge dessen erhielt der
Art. 150 Abs. 4 die einem Anderungsvorschlage der Staatsregierung entsprechende jetzige
Fassung als Art. 158. Durch diese sollte also die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
zwar nicht erweitert, aber auch nicht eingeschränkt werden. Immerhin ist zuzugeben, daß,
wenn der Art. 150 Abs. 4 des Entwurfes unverändert angenommen worden wäre, die
Verschiedenheit der Auslegung, die er später erfuhr, nicht wohl hätte entstehen können. Zu
dem gleichen Ergebnisse kam der Ausschuß der Kammer der Abgeordneten bei der Beratung
des Art. 97 des Entwurfes eines Gesetzes, die Gemeindeordnung für die Pfalz betreffend
(Art. 90 des Gesetzes), dessen Wortlaut mit dem des jetzigen Art. 158 der Gemeindeordnung
für die Landesteile diesseits des Rheins übereinstimmte. Auch aus dem Ergebnisse dieser
Beratung geht, zumal eine abweichende Auffassung im weiteren Verlaufe der Beratung des
Entwurfes nicht mehr geäußert wurde, hervor, daß es die übereinstimmende Ansicht der gesetz-
gebenden Faktoren war, durch die neuen Vorschriften solle die Zuständigkeit der Gerichte für
Streitigkeiten dieser Art jedenfalls nicht erweitert werden (Verhandl. der Kammer der Abge-
ordneten 1866/69, Verhandl. des besonderen Ausschusses für die Gesetze über das Gemeinde-
wesen u. s. w. Abt. I Beil A S. 18, Beil. F S. 151, Beil. V S. 403, Beil. V
S. 568, Beil. 21 S. 602, Beil. 211 S 621; Abt. II S. 565 bis 567, 691).
Hiernach haben sowohl über die Frage, ob der Gemeindebeamte seine Dienstpflicht ver-
letzt hat, als auch über die rechtlichen Folgen seines pflichtwidrigen Handelns, über seine
Ersatzpflicht nach Umfang und Betrag, die Verwaltungsbehörden zu entscheiden (s. auch Art. 89
Abs. 6, Art. 136 Abs. 4 der Gemeindeordnung). Nur diese Auslegung des Art. 158 ent-
spricht seinem Inhalte; sie steht mit seiner Entstehungsgeschichte nicht in Widerspruch und
wird auch in der neueren Rechtslehre mit Entschiedenheit vertreten (v. Seydel, Bayer. Staats-
recht 2. Aufl. Bd. 1 § 132 S. 605 bis 608, Bd. 2 § 276 S. 693, 694; v. Kahr,
Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. Bd. 2 S. 57 bis 64).
Der Umstand, daß die Fassung des Art. 158 von der des Art. 150 Abs. 4 des Ent-
wurfes insofern abweicht, als die Worte „sowie der Betrag der hiernach zu leistenden Ent-
schädigung“ im Art. 158 fehlen, dagegen die Bestimmung darin enthalten ist: „Die Be-
tretung des Zivilrechtswegs ist durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden nicht aus-