Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 12. 59 
86. 
Die Anordnungen über die Einrichtung besonderer Grundbücher für Bergwerke und für 
unbewegliche Kuxe werden von dem Staatsministerium der Justiz erlassen. 
München, den 25. Februar 1905. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
u. Miltner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Henle. 
— —„ — — — — — — — — 
Nr. 74751I. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Notare in Grundbuchsachen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bahern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, die Verordnung vom 28. Juli 1900, die Gebühren der 
Notare in Grundbuchsachen betreffend (Gesetz und Verordnungsblatt Seite 741), folgender 
maßen zu ändern: 
1. An die Stelle des Artikel 10 Abs. 1 treten folgende Vorschriften: 
Für Auszüge und Abschriften, die dem Grundbuchamte zur Verwahrung bei 
den Grundbuchanlagen vorzulegen sind, erhält der Notar eine Schreibgebühr von 
0,10 Mark für die Seite. Beträgt die Gegenstandssumme des Geschäfts, zu 
dessen Vollzuge die Vorlegung erfolgt, nicht mehr als 200 Mark oder ist für das 
Geschäft dem Notar eine feste Gebühr oder nach Artikel 20 der Notariatsgebühren= 
ordnung die Zeitgebühr zu entrichten, so erhält der Notar für den Auszug oder 
die Abschrift keine Gebühr.
	        
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