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Fettersatzstoffe zum Beotaufstrich Vom
11. November 191
Ausgegeben zu Berlin, den 12. November 1915.
(Nr. 4955.) Bekanntmachung über den Maßstab
für den Milchverbrauch. Vom 11.
November 1915.
(Nr. 4956.) Bekanntmachung einer Anderung zur
Verordnung vom 14. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 671) über das
Verbot des Anstreichens mit Farben aus
Bleiweiß und Leinöl. Vom 11. November
1915.
(Nr. 4957.) Bekanntmachung, betreffend Einwirkung
von Hoöchstpreisen auf laufende Verträge.
Vom 11. November 1915.
(Nr. 4958.) Bekanntmachung über Abänderung der
Bekanntmachung über die Regelung
der Kartoffelpreise vom 28. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711). Vom
11. November 1915.
Ausgegeben zu Berlin, den 12. November 1915.
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
Anordnung der Landeszentralbehörden.
536) Auf Grund der Bekanntmachung vom.
11. November 1915 (R.-Ges.-Bl. S. 760) über Abänderung
der Bekanntmachung über die Regelung
der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (R.-Ges.
Bl. S. 711) bestimmen wir:
der Oberpräsident kann für den Umfang.
der Provinz oder für einzelne Teile der
Provinz bestimmen, daß die Anordnung
wegen Übertragung des Eigentums und
die Aufforderung zum Verkauf von Kartoffeln
auch gegenüber Kartoffelerzeugern
mit einer geringeren Kartoffelanbaufläche
als ein Hektar zulässig ist.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Graf von Keyserlingk.
537) Bekanntmachung.
Nachdem der Bundesrat durch Beschluß vom
14. Oktober d. J. einen dritten Nachtrag zu der
Deutschen Arzneitaxe 1914 genehmigt hat, der an
die Stelle des durch Bundesratsbeschluß vom 17.
Juni d. J. genehmigten Nachtrags tritt, bestimme
ich, daß dieser Nachtrag für das Königreich Preußen
vom 25. Oktober d. J ab in Kraft tritt, daß im
übrigen aber die Deutsche Arzneitaxe 1914 auch
fernerhin gültig ist.
Die amtliche Ausgabe des Nachtrags erscheint
im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in
Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94; sie ist im Buchhandel
zum Ladenpreise von 40 Nx zu beziehen.
Berlin, den 16. Oktober 1915.
Der Minister des Innern.
In Vertretung:
Drews.
538) Satzung
der Genossenschaft zur Bodenverbesserung
von Wiesenflächen im Gebiet des Polders 16 des
Deichverbandes an der unteren Oder in Eichwerder
im Kreise Greifenhagen.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über
die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung
von Moor-, Heide= und ähnlichen
Ländereien vom 7. November 1914 (Gesetzsamml.
S. 165) wird nach Anhörung der Beteiligten folgende
Satzung erlassen:
81.
Die Genossenschaft führt den Namen:
„Bodenverbesserungsgenossenschaft Polder 16
(Eichwerder)“ und hat ihren Sitz in Eichwerder.
832.
Die Genossenschaft bezweckt, nach dem allgemeinen
Plane des Vorstandes des Meliorationsbauamts
in Stettin vom 20. August 1915 die
darin bezeichneten Grundstücke unter Beschaffung
der Vorflut und gleichzeitiger Herstellung der erforderlichen
Wege und Gräben in Acker, Wiese
oder Weide umzuwandeln und nach Bedarf zu bewirtschaften
und zu nutzen.
Der Plan besteht aus:
1. einem Erläuterungsberichte nebst Übersichtskarte,
aus der die Grenzen des Genossenschaftsgebiets
hervorgehen;
2. einem Kostenüberschlage.
Der beglaubigte Plan ist bei der Ausfsichtsbehörde
der Genossenschaft niederzulegen. Beglaubigte
Abschrift des Planes erhält der Vorstcher
der Genossenschaft; er hat sie aufzubewahren
und auf dem laufenden zu erhalten.
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Der Vorstand hat die aufzustellenden besonderen
Pläne, soweit solche nach dem Ermessen
er Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dieser vor
Beginn der Ausführung zur Prüfung durch den
Meliorationsbaubeamten und zur Genehmigung
einzureichen.
Anderungen des allgemeinen Planes, die sich
bei der ersten Ausführung als erforderlich herausstellen,
können vom Genossenschaftsvorstande beschlossen
werden, soweit sie den Zweck der Ge-