Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  14.  77

Sonach  wird  nach  dem  gegenwärtigen  Familienstande  das  Fideikommiß  nach  dem
Ableben  des  Stifters  an  dessen  erstgeborenen  Sohn  Benedikt  Reinhardt  Tavier  Freiherrn
von  Herman  auf  Wain  und  nach  ihm  an  dessen  eheliche  männliche  Deszendenz  nach
Erstgeburtsfolge  gelangen.

3.  Wenn  bei  Ableben  des  Stifters  zwar  männliche  Deszendenz  vorhanden  ist  und  zum
Fideikommiß  gelangt,  aber  später  der  Mannesstamm  des  Stifters  aussterben  würde,  so  soll

a)  der  Vetter  des  Stifters,  Ottmar  Richard  Maria  Freiherr  von  Herman,
geboren  am  16.  Dezember  1878  zu  Neusiedl  in  Ungarn,  Dr.  jur.  und  zur  Zeit
Auskultant  in  Graz  oder

b)  falls  zur  Zeit  des  Erlöschens  des  Mannesstammes  des  Stifters  die  Linie  des
Vetters  Ottmar  Richard  Maria  Freiherrn  von  Herman  ebenfalls  bereits
ausgestorben  wäre,  oder  derselbe  das  Fideikommiß  nicht  annehmen  wollte,  der
andere  Vetter  des  Stifters,  Friedrich  Freiherr  von  Herman,  zur  Zeit  Oberleutnant
  im  7.  Württembergischen  Infanterie-Regiment  Nr.  125  in  Stuttgart,
zum  Fideikommiß  gelangen,  und  soll  dasselbe  nach  Erstgeburtsfolge  und  nach  der
agnatisch  linealen  Erbfolge  im  Mannesstamme  weiter  vererben.

4.  Im  Falle  der  Mannesstamm  in  der  Familie  des  Vetters  Ottmar  Richard  Maria
Freiherrn  von  Herman  oder  in  der  Linie  des  unter  den  Voraussetzungen  der  Ziff.  3  b
substituierten  anderen  Vetters  Friedrich  Freiherrn  von  Herman  erlöschen  würde,  soll  das
Fideikommißvermögen  dem  nächsten  weiblichen  Verwandten  aus  der  Linie  des  Stifters  als
allodiales  Eigentum  zufallen,  und  wenn  in  dieser  Linie  auch  ein  weiblicher  Verwandter
nicht  mehr  vorhanden  wäre,  so  ginge  das  Fideikommißvermögen  an  den  nächsten  weiblichen
Verwandten  der  anderen  Freiherrlich  von  Hermansschen  Linie  als  allodiales  Eigentum  über.

§  3.

Bezüglich  des  Wittums,  dann  der  Aussteuer  und  Apanagen  der  Geschwister  bleiben
die  Bestimmungen  in  §  46  des  Fideikommiß-Ediktes  maßgebend.

Das  in  vorstehendem  nach  seinen  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen
beschriebene  Familienfideikommiß  wird  hiemit  gemäß  §  29  der  VII.  Verfassungsbeilage  mit
Vorbehalt  der  Rechte  der  Pflichtteilsberechtigten  auf  den  Pflichtteil  bestätigt  und  in  die
Fideikommißmatrikel  eingetragen.

Augsburg,  den  25.  Februar  1905.

K.  Oberlandesgericht.
Der  K.  Oberlandesgerichtspräsident:
v.  wünsch.