Erbe
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1987
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oder ist eine Verbindlichkeit streitig,
so darf die Ausantwortung des Nachlasses
nur erfolgen, wenn dem Gläubiger
Sicherheit geleistet wird. Für
eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung
nicht erforderlich, wenn die
Möglichkeit des Eintritts der Be--dingung
eine so entfernte ist, daß die
Forderung einen gegenwärtigen Ver-Mmögenswert
nicht hat.
Der Nachlaßverwalter kann für die X
Führung seines Amtes eine angemessene
Vergütung verlangen.
Die Nachlaßverwaltung endigt mit der
Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben
werden, wenn sich ergiebt,
daß eine den Kosten entsprechende
Masse nicht vorhanden ist.
Ist der Nachlaßkonkurs durch Ver- ]
teilung der Masse oder durch Zwangsvergleich
beendigt, so finden auf die
Haftung des E. die Vorschriften des
§ 1973 entsprechende Anwendung.
2013.
1990 Ist die Anordnung der Nachlaßoerwaltung
oder die Eröffnung des Nachlaßkonkurses
wegen Mangels einer den
Kosten entsprechenden Masse nicht
thunlich oder wird aus diesem Grunde
die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder
das Konkursverfahren eingestellt, so
kann der E. die Befriedigung eines
Nachlaßgläubigers insoweit verweigern,
als der Nachlaß nicht ausreicht. Der
E. ist in diesem Falle verpflichtet, den
Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung
des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung
herauszugeben.
Das Recht des E. wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Gläubiger nach
dem Eintritte des Erbfalls im Wege
oder der
der Zwangsvollstreckung
Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder
eine Hypothek oder im Wege der
einstweiligen Verfügung eine Vor-
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1991
1992
Erbe
merkung erlangt hat. 1991, 1992,
2013, 2036.
Macht der E. von dem ihm nach
§ 1990 zustehenden Rechte Gebrauch,
so finden auf seine Verantwortlichkeit
und den Ersatz seiner Aufwendungen
die Vorschriften der §§ 1978, 1979
Anwendung.
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung
von Recht und Verbindlichkeit
oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im
Verhältnisse zwischen dem Gläubiger
und dem E. als nicht erloschen.
Die rechtskräftige Verurteilung des
E. zur Befriedigung eines Gläubigers
wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber
wie die Befriedigung.
Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen
hat der E. so zu berichtigen,
wie sie im Falle des Konkurses zur
Berichtigung kommen würden. 1992,
2013, 2036,
Beruht die Überschuldung des Nachlasses
auf Vermächtnissen und Auflagen,
so ist der E., auch wenn die
Voraussetzungen des § 1990 nicht
vorliegen, berechtigt, die Berichtigung
dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften
der §§ 1990, 1991 zu bewirken.
Er kann die Herausgabe der
noch vorhandenen Nachlaßgegenstände
durch Zahlung des Wertes abwenden.
2013.
1993—2013 Unbeschränkte Haftung des E.
1993
1994
Der E. ist berechtigt, ein Verzeichnis
des Nachlasses (Inventar) bei dem
Nachlaßgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
Das Nachlaßgericht hat dem E. auf
Antrag eines Nachlaßgläubigers zur
Errichtung des Inventars eine Frist
(Inventarfrist) zu bestimmen. Nach
dem Ablaufe der Frist haftet der E.
für die Nachlaßverbindlichkeiten un-