Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erbe
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1987

1988

1989

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oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,

so  darf  die  Ausantwortung  des  Nachlasses
  nur  erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger

  Sicherheit  geleistet  wird.  Für
eine  bedingte  Forderung  ist  Sicherheitsleistung

  nicht  erforderlich,  wenn  die

Möglichkeit  des  Eintritts  der  Be--dingung

  eine  so  entfernte  ist,  daß  die
Forderung  einen  gegenwärtigen  Ver-Mmögenswert
  nicht  hat.

Der  Nachlaßverwalter  kann  für  die  X
Führung  seines  Amtes  eine  angemessene

Vergütung  verlangen.

Die  Nachlaßverwaltung  endigt  mit  der

Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses.

Die  Nachlaßverwaltung  kann  aufgehoben
  werden,  wenn  sich  ergiebt,
daß  eine  den  Kosten  entsprechende

Masse  nicht  vorhanden  ist.

Ist  der  Nachlaßkonkurs  durch  Ver-  ]
teilung  der  Masse  oder  durch  Zwangsvergleich

  beendigt,  so  finden  auf  die

Haftung  des  E.  die  Vorschriften  des
§  1973  entsprechende  Anwendung.

2013.

1990  Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßoerwaltung

  oder  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  wegen  Mangels  einer  den
Kosten  entsprechenden  Masse  nicht
thunlich  oder  wird  aus  diesem  Grunde
die  Nachlaßverwaltung  aufgehoben  oder

das  Konkursverfahren  eingestellt,  so

kann  der  E.  die  Befriedigung  eines
Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.  Der
E.  ist  in  diesem  Falle  verpflichtet,  den
Nachlaß  zum  Zwecke  der  Befriedigung

des  Gläubigers  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung

  herauszugeben.
Das  Recht  des  E.  wird  nicht  dadurch

ausgeschlossen,  daß  der  Gläubiger  nach
dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege
oder  der

der  Zwangsvollstreckung
Arrestvollziehung  ein  Pfandrecht  oder
eine  Hypothek  oder  im  Wege  der

einstweiligen  Verfügung  eine  Vor- 



 

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1991

1992

Erbe
merkung  erlangt  hat.  1991,  1992,
2013,  2036.
Macht  der  E.  von  dem  ihm  nach
§  1990  zustehenden  Rechte  Gebrauch,
so  finden  auf  seine  Verantwortlichkeit
und  den  Ersatz  seiner  Aufwendungen
die  Vorschriften  der  §§  1978,  1979
Anwendung.

Die  infolge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung
  von  Recht  und  Verbindlichkeit
  oder  von  Recht  und  Belastung
erloschenen  Rechtsverhältnisse  gelten  im
Verhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger
und  dem  E.  als  nicht  erloschen.

Die  rechtskräftige  Verurteilung  des
E.  zur  Befriedigung  eines  Gläubigers
wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber
  wie  die  Befriedigung.

Die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,

  Vermächtnissen  und  Auflagen
  hat  der  E.  so  zu  berichtigen,
wie  sie  im  Falle  des  Konkurses  zur
Berichtigung  kommen  würden.  1992,
2013,  2036,
Beruht  die  Überschuldung  des  Nachlasses
  auf  Vermächtnissen  und  Auflagen,
  so  ist  der  E.,  auch  wenn  die
Voraussetzungen  des  §  1990  nicht
vorliegen,  berechtigt,  die  Berichtigung
dieser  Verbindlichkeiten  nach  den  Vorschriften
  der  §§  1990,  1991  zu  bewirken.
  Er  kann  die  Herausgabe  der
noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände
durch  Zahlung  des  Wertes  abwenden.
2013.

1993—2013  Unbeschränkte  Haftung  des  E.

1993

1994

Der  E.  ist  berechtigt,  ein  Verzeichnis
des  Nachlasses  (Inventar)  bei  dem
Nachlaßgericht  einzureichen  (Inventarerrichtung).


Das  Nachlaßgericht  hat  dem  E.  auf
Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  zur
Errichtung  des  Inventars  eine  Frist
(Inventarfrist)  zu  bestimmen.  Nach
dem  Ablaufe  der  Frist  haftet  der  E.
für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  un-