Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nachlaßgläubiger

2
8

2009
2013

—

angegeben  habe,  als  er  dazu  imstande

  sei.

Der  Erbe  kann  vor  der  Leistung
des  Eides  das  Inventar  vervollständigen.


Verweigert  der  Erbe  die  Leistung
des  Eides,  so  haftet  er  dem  Gläubiger,
der  den  Antrag  gestellt  hat,  unbeschränkt.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  weder  in
dem  Termine  noch  in  einem  auf
Antrag  des  Gläubigers  bestimmten
neuen  Termine  erscheint,  es  sei  denn,
daß  ein  Grund  vorliegt,  durch  den
das  Nichterscheinen  in  diesem  Termine
genügend  entschuldigt  wird.

Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides
kann  derselbe  Gläubiger  oder  ein
anderer  Gläubiger  nur  verlangen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,
daß  dem  Erben  nach  der  Eidesleistung
weitere  Nachlaßgegenstände  bekannt
geworden  sind.

s.  Nachlassgegenstand  —  Erbe.

Die  Vorschriften  der  §§  1977—  1980
und  das  Recht  des  Erben,  die  Anordnung
  einer  Nachlaßverwaltung  zu
beantragen,  werden  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  der  Erbe  einzelnen
N.  gegenüber  unbeschränkt  haftet.

2015  Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung

2016

des  Aufgebots  der  N.  innerhalb  eines
Jahres  nach  der  Annahme  der  Erbschaft
gestellt  und  ist  der  Antrag  zugelassen,
so  ist  der  Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung
  einer  Nachlaßverbindlichkeit
bis  zur  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens
  zu  verweigern.  2016,  2017.
Die  Vorschriften  der  §8  2014,  2015
finden  keine  Anwendung,  wenn  der
Erbe  unbeschränkt  haftet.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  ein  Gläubiger
  nach  §  1971  von  dem  Aufgebote
der  N.  nicht  betroffen  wird,  mit  der
Maßgabe,  daß  ein  erst  nach  dem  Eintritte
  des  Erbfalls  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrest-690



 

8

2036

Nachlaßgläubiger

vollziehung  erlangtes  Recht  sowie
eine  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  im
Wege  der  einstweiligen  Verfügung
erlangte  Vormerkung  außer  Betracht
bleibt.

Verantwortlichkeit  des  Käufers  eines
Anteils  an  dem  Nachlasse  den  N.
gegenüber  s.  Erbe  —  Erbe.

2058—2063  Rechtsverhältnis  zwischen  den

2376

2382

2384

1480

419

2115

2144
2145
2146

2213

2214

202

Erben  und  den  N.  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschaftskauf.

Haftung  des  Verkäufers  der  Erbschaft

dafür,  daß  nicht  unbeschränkte  Haftung

gegenüber  den  N.  oder  einzelnen  von

ihnen  eingetreten  ist  s.  Erbschaftskauf

  —  Erbschaftskauf.

Haftung  des  Käufers  der  Erbschaft
den  N.  gegenüber  von  dem  Abschlusse
des  Kaufes  an  s.  Erbschaftskauf  —
Erbschaftskauf.
s.  Nachlassgegenstand  —
schaftskauf.

Güterrecht  1504  s.  Nachlass  —
Erbe  1990.

Schuldverhältnis  s.  Nachlass  —
Erbe  1990.

Testament.

Geltendmachung  des  Anspruchs  eines
N.,  der  im  Falle  des  Eintritts  der
Nacherbfolge  dem  Nacherben  gegenüber
  wirksam  ist  s.  Erblasser  —
Testament.

s.  Nachlass  —  Testament.

s.  Nachlass  —  Erbe  1990.

s.  Nachlassgericht  —  Testament.

Ein  N.,  der  seinen  Anspruch  gegen
den  Erben  geltend  macht,  kann  den
Anspruch  auch  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  dahin  geltend  machen,  daß
dieser  die  Zwangsvollstreckung  in  die
seiner  Verwaltung  unterliegenden
Nachlaßgegenstände  dulde.

s.  Nachlassgegenstand  —  Testament.


Verjährung  s.  Erbe  2015.

Erb-