Nachlaßgläubiger
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2009
2013
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angegeben habe, als er dazu imstande
sei.
Der Erbe kann vor der Leistung
des Eides das Inventar vervollständigen.
Verweigert der Erbe die Leistung
des Eides, so haftet er dem Gläubiger,
der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt.
Das Gleiche gilt, wenn er weder in
dem Termine noch in einem auf
Antrag des Gläubigers bestimmten
neuen Termine erscheint, es sei denn,
daß ein Grund vorliegt, durch den
das Nichterscheinen in diesem Termine
genügend entschuldigt wird.
Eine wiederholte Leistung des Eides
kann derselbe Gläubiger oder ein
anderer Gläubiger nur verlangen,
wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß dem Erben nach der Eidesleistung
weitere Nachlaßgegenstände bekannt
geworden sind.
s. Nachlassgegenstand — Erbe.
Die Vorschriften der §§ 1977— 1980
und das Recht des Erben, die Anordnung
einer Nachlaßverwaltung zu
beantragen, werden nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen
N. gegenüber unbeschränkt haftet.
2015 Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung
2016
des Aufgebots der N. innerhalb eines
Jahres nach der Annahme der Erbschaft
gestellt und ist der Antrag zugelassen,
so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung
einer Nachlaßverbindlichkeit
bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens
zu verweigern. 2016, 2017.
Die Vorschriften der §8 2014, 2015
finden keine Anwendung, wenn der
Erbe unbeschränkt haftet.
Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger
nach § 1971 von dem Aufgebote
der N. nicht betroffen wird, mit der
Maßgabe, daß ein erst nach dem Eintritte
des Erbfalls im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrest-690
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2036
Nachlaßgläubiger
vollziehung erlangtes Recht sowie
eine erst nach diesem Zeitpunkt im
Wege der einstweiligen Verfügung
erlangte Vormerkung außer Betracht
bleibt.
Verantwortlichkeit des Käufers eines
Anteils an dem Nachlasse den N.
gegenüber s. Erbe — Erbe.
2058—2063 Rechtsverhältnis zwischen den
2376
2382
2384
1480
419
2115
2144
2145
2146
2213
2214
202
Erben und den N. s. Erbe — Erbe.
Erbschaftskauf.
Haftung des Verkäufers der Erbschaft
dafür, daß nicht unbeschränkte Haftung
gegenüber den N. oder einzelnen von
ihnen eingetreten ist s. Erbschaftskauf
— Erbschaftskauf.
Haftung des Käufers der Erbschaft
den N. gegenüber von dem Abschlusse
des Kaufes an s. Erbschaftskauf —
Erbschaftskauf.
s. Nachlassgegenstand —
schaftskauf.
Güterrecht 1504 s. Nachlass —
Erbe 1990.
Schuldverhältnis s. Nachlass —
Erbe 1990.
Testament.
Geltendmachung des Anspruchs eines
N., der im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber
wirksam ist s. Erblasser —
Testament.
s. Nachlass — Testament.
s. Nachlass — Erbe 1990.
s. Nachlassgericht — Testament.
Ein N., der seinen Anspruch gegen
den Erben geltend macht, kann den
Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker
dahin geltend machen, daß
dieser die Zwangsvollstreckung in die
seiner Verwaltung unterliegenden
Nachlaßgegenstände dulde.
s. Nachlassgegenstand — Testament.
Verjährung s. Erbe 2015.
Erb-