Beleidigung.
trag thun. Man nennt den Einwand,
daß die angeblich injuriöse Behauptung
die Wahrheit enthalte, die Einrede der
Wahrheit (exceptio veritatis), deren
Beweis derjenige, welcher sich darauf beruft,
zu erbringen hat. Ist die Thatsache,
um welche es ch ndekt, eine strafbare
Kerdlung, 62“ soll nach dem deutschen
eichsstrafgesetzbuch (§& 190) der Beweis
der Wahrheit als erbracht angesehen werden,
wenn der angeblich Beleidigte wegen
dieser Handlung rechtskräftig verurteilt
worden ist. Da cuen soll der Beweis der
Wahrheit ausgesch ossen sein, wenn der
Beleidigte wegen dieser Handlung bereits
rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Dazu kommt die Vorschrift & 191), wo-*
für den Fall, daß wegen der behaupteten
strafbaren Handlung Anzeige bei der
Behörde gemacht ist, das Verfahren wegen
der B. bis zur Erledigung jener Untersuchungssache
sistiert werden soll. Dabei
ist aber zu beachten und auch in §192 des
Reichestrafgesesuuche ausdrücklich hervorgehoben,
daß der Beweis der Wahrheit
die Strafbarkeit der Handlungsweisegleichwohl
nicht ausschließt, wenn die Fae der
Behauptung schon an und für sich eine beleidigende
war. Diese letztere Einschränkung
gilt auch für die & 193 zusammengestellten
Fälle; es sollen nämlich hiernach
tadelnde Urteile über wissenschaftliche,
künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
ferner Außerungen, welche zur Ausführung
oder Verteidigung von Rechten oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
emacht werden, sowie Vorhaltungen und
Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen,
dienstliche Anzeigen oder Urteile
von seiten eines Beamten und ähnliche
Fälle, also z. B. auch Rügen des Lehrers
den Schülern, der Eltern den Kindern,
des Dienstherrn dem Dienstboten gegenüber,
an und für sich straflos sein.
Was die Bestrafung der B. anbelangt,
so hat das deutsche Strafgesetzbuch die
früher üblichen Privatstrafen (Abbitte,
Ehrenerklärung, Widerruf) nicht beibehalten;
es gewährt dem Beleidigten nur
insofern eine Privatgenugthuung, alsihm
auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung
des Urteils erteilt und, wenn die
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B. öffentlich oder durch Verbreitung von
Schriften, Darstellungen oder Abbildungen
oder in einer Zeitung oder Zeitschrift
erfolgte, die Befugnis zugesprochen wird,
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen
öffentlich bekannt zu machen und
zwar im letztgedachten Fall, wenn möglich,
durch ebendieselbe Titung oder Zeitschrift
und in demselben Teil und mit derselben
Schrift, wie die B. veröffentlicht worden
war (§+ 200). Zudem wird dem privatrechtlichen
Charakter des Delikts auch dadurch
Rechnung getragen, daß die Verfolgung
nur auf Antrag eintritt, welch
letzterer bis zur Verkündigung eines auf
Strafe lautenden Urteils zurückgenom--men
werden kann (§& 194). Bei Injurien,
welche gegen Ehefrauen oder Kinder
noch unter väterlicher Gewalt verübt wurden,
haben auch die Ehemänner und Väter
(+ 195) und bei Amtsbeleidigungen
die amtlichen Vorgesetzten des Beleidigten
das Recht zur Stellung des Strafantrags
(* 196). Wurde eine B. gegen eine gesetzgebende
Versammlung des Reichs oder
eines Bundesstaats oder gegen eine sonstige
politische Körperschaft begangen, so bedarf
es zwar keines Antrags auf Bestrafung,
wobl aber der Ermächtigung der beleidigten
Körperschaft zur strafrechtlichen Verfolgung
(F 197). Der Antrag auf Bestrafung
muß aber binnen drei Monaten
von dem Tag an, seit welchem der zu diesem
Antrag Berechtigte von der Handlung
und von der Person des Thäters Kenntnis
gehabt, gestelt werden. Ist bei wechselseitigen
Beleidigungen von dem einen
Teil Strafantrag gestellt worden, so kann
der andre Teil seinerseits bis zum Schluß
der Verhandlung in erster Instanz, ohne
Rücksicht auf jene Frist, ebenfalls Strafantrag
stellen, muß dies aber auch beie
Verlust dieses Rechts bis zu jenem Zeitpunkt
thun (F 198). Wurden Beleidigungen
auf der Stelle mit solchen oder
mit leichten Körperverletzungen oder letztere
mit erstern erwidert, so kann der
Richter unter Umständen den einen Teil
oder auch beide Teile für straflos erklären,
indem hier eine sezen. Kompensation der
beiderseits verwirkten Strafen eintritt.
(& 199, 233).