Full text : Staats-Lexikon.

Beleidigung.

trag  thun.  Man  nennt  den  Einwand,
daß  die  angeblich  injuriöse  Behauptung
die  Wahrheit  enthalte,  die  Einrede  der
Wahrheit  (exceptio  veritatis),  deren
Beweis  derjenige,  welcher  sich  darauf  beruft,
  zu  erbringen  hat.  Ist  die  Thatsache,
um  welche  es  ch  ndekt,  eine  strafbare
Kerdlung,  62“  soll  nach  dem  deutschen

eichsstrafgesetzbuch  (§&  190)  der  Beweis
der  Wahrheit  als  erbracht  angesehen  werden,
  wenn  der  angeblich  Beleidigte  wegen
dieser  Handlung  rechtskräftig  verurteilt
worden  ist.  Da  cuen  soll  der  Beweis  der
Wahrheit  ausgesch  ossen  sein,  wenn  der
Beleidigte  wegen  dieser  Handlung  bereits
  rechtskräftig  freigesprochen  worden  ist.
Dazu  kommt  die  Vorschrift  &  191),  wo-*
  für  den  Fall,  daß  wegen  der  behaupteten
  strafbaren  Handlung  Anzeige  bei  der
Behörde  gemacht  ist,  das  Verfahren  wegen
der  B.  bis  zur  Erledigung  jener  Untersuchungssache
  sistiert  werden  soll.  Dabei
ist  aber  zu  beachten  und  auch  in  §192  des
Reichestrafgesesuuche  ausdrücklich  hervorgehoben,
  daß  der  Beweis  der  Wahrheit
die  Strafbarkeit  der  Handlungsweisegleichwohl
  nicht  ausschließt,  wenn  die  Fae  der
Behauptung  schon  an  und  für  sich  eine  beleidigende
  war.  Diese  letztere  Einschränkung
  gilt  auch  für  die  &  193  zusammengestellten
  Fälle;  es  sollen  nämlich  hiernach
tadelnde  Urteile  über  wissenschaftliche,
künstlerische  oder  gewerbliche  Leistungen,
ferner  Außerungen,  welche  zur  Ausführung
  oder  Verteidigung  von  Rechten  oder
zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen

emacht  werden,  sowie  Vorhaltungen  und
Rügen  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen,
  dienstliche  Anzeigen  oder  Urteile
von  seiten  eines  Beamten  und  ähnliche
Fälle,  also  z.  B.  auch  Rügen  des  Lehrers
den  Schülern,  der  Eltern  den  Kindern,
des  Dienstherrn  dem  Dienstboten  gegenüber,
  an  und  für  sich  straflos  sein.

Was  die  Bestrafung  der  B.  anbelangt,
so  hat  das  deutsche  Strafgesetzbuch  die
früher  üblichen  Privatstrafen  (Abbitte,
Ehrenerklärung,  Widerruf)  nicht  beibehalten;
  es  gewährt  dem  Beleidigten  nur
insofern  eine  Privatgenugthuung,  alsihm
auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung
  des  Urteils  erteilt  und,  wenn  die

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B.  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von
Schriften,  Darstellungen  oder  Abbildungen
  oder  in  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift
erfolgte,  die  Befugnis  zugesprochen  wird,
die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen
  öffentlich  bekannt  zu  machen  und
zwar  im  letztgedachten  Fall,  wenn  möglich,
durch  ebendieselbe  Titung  oder  Zeitschrift
und  in  demselben  Teil  und  mit  derselben
Schrift,  wie  die  B.  veröffentlicht  worden
war  (§+  200).  Zudem  wird  dem  privatrechtlichen
  Charakter  des  Delikts  auch  dadurch
  Rechnung  getragen,  daß  die  Verfolgung
  nur  auf  Antrag  eintritt,  welch
letzterer  bis  zur  Verkündigung  eines  auf
Strafe  lautenden  Urteils  zurückgenom--men
  werden  kann  (§&  194).  Bei  Injurien,
  welche  gegen  Ehefrauen  oder  Kinder
noch  unter  väterlicher  Gewalt  verübt  wurden,
  haben  auch  die  Ehemänner  und  Väter
  (+  195)  und  bei  Amtsbeleidigungen
die  amtlichen  Vorgesetzten  des  Beleidigten
das  Recht  zur  Stellung  des  Strafantrags
(*  196).  Wurde  eine  B.  gegen  eine  gesetzgebende
  Versammlung  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  oder  gegen  eine  sonstige
politische  Körperschaft  begangen,  so  bedarf
es  zwar  keines  Antrags  auf  Bestrafung,
wobl  aber  der  Ermächtigung  der  beleidigten
  Körperschaft  zur  strafrechtlichen  Verfolgung
  (F  197).  Der  Antrag  auf  Bestrafung
  muß  aber  binnen  drei  Monaten
von  dem  Tag  an,  seit  welchem  der  zu  diesem
  Antrag  Berechtigte  von  der  Handlung
und  von  der  Person  des  Thäters  Kenntnis
  gehabt,  gestelt  werden.  Ist  bei  wechselseitigen
  Beleidigungen  von  dem  einen
Teil  Strafantrag  gestellt  worden,  so  kann
der  andre  Teil  seinerseits  bis  zum  Schluß
der  Verhandlung  in  erster  Instanz,  ohne
Rücksicht  auf  jene  Frist,  ebenfalls  Strafantrag
  stellen,  muß  dies  aber  auch  beie
Verlust  dieses  Rechts  bis  zu  jenem  Zeitpunkt
  thun  (F  198).  Wurden  Beleidigungen
  auf  der  Stelle  mit  solchen  oder
mit  leichten  Körperverletzungen  oder  letztere
  mit  erstern  erwidert,  so  kann  der
Richter  unter  Umständen  den  einen  Teil
oder  auch  beide  Teile  für  straflos  erklären,
indem  hier  eine  sezen.  Kompensation  der
beiderseits  verwirkten  Strafen  eintritt.
(&  199,  233).